Import-One-Stop-Shop; Abgabe einer Steuerklärung bei Einfuhr von Waren mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR

Wenn Sie als Unternehmer Waren mit einem Sachwert von bis zu EUR 150 in die EU einführen, können Sie die Umsätze daraus zentral mit dem Verfahren Import-One-Stop-Shop (IOSS) erklären und versteuern.

Beschreibung

Voraussetzungen

Am IOSS-Verfahren können teilnehmen:

  • Unternehmer, die
    • in der Europäischen Union (EU) ansässig sind oder
    • nicht in der EU ansässig sind und aus einem Land kommen, mit dem die EU ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat oder
    • nicht in der EU ansässig sind und einen in der EU ansässigen Vertreter beauftragt haben und
    • nicht verbrauchssteuerpflichtige Waren mit einem Sachwert von bis zu EUR 150 in die EU einführen.

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie sind im BZSt-Online-Portal (BOP) registriert und besitzen ein BOP- oder EOP-Zertifikat.

Verfahrensablauf

Sie oder Ihr Vertreter müssen Ihre Teilnahme im Verfahren Import-One-Stop-Shop (IOSS) online über das BZSt-Online-Portal (BOP) beantragen. Dafür müssen Sie oder Ihr Vertreter sich vorher für die Teilnahme am Verfahren im BOP registrieren.

  • Melden Sie oder Ihr Vertreter sich im BOP an.
  • Reichen Sie oder Ihr Vertreter Ihre Steuererklärung online im BOP ein.
  • Überweisen Sie die erklärten Steuerbeträge auf das Ihnen mitgeteilte Bankkonto.

Hinweis
Sofern Sie bereits über ein EOP-Zertifikat verfügen, entfällt der angegebene Registrierungsprozess für das BOP.

Fristen

  • Abgabe von Steuererklärungen: innerhalb eines Monats nach Ablauf eines jeden Besteuerungszeitraums
    • Beispiel: Die Abgabe der Steuererklärung für Juli muss im August geschehen
  • Zahlung der Steuer: bis zum letzten Tag des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats
    • Beispiel: Die Zahlung der Steuer für Juli muss bis zum 31.08. geschehen
  • Berichtigung inkorrekter Steuererklärungen: innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Steuererklärung abzugeben war
  • Abmeldung vom Verfahren (Regelfall): vor Beginn eines neuen Besteuerungszeitraums beziehungsweise Monats
  • Abmeldung vom Verfahren (Sonderfall: bei Änderung des Mitgliedstaats der Identifizierung): spätestens am 10.Tag des Monats
  • Elektronische Mitteilung von Änderungen an Registrierungsdaten: spätestens am 10.Tag des Monats, der auf die Änderung der Verhältnisse folgt
    • Beispiel: Änderung von Adressdaten

Bearbeitungsdauer

  • für die Registrierung im BOP: bis zu 6 Wochen
  • für die Bearbeitung der Anzeige zur Teilnahme am Verfahren Import-One-Stop-Shop: 2 bis 14 Werktage

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    • keine

Online-Verfahren

Kosten

    • keine

Stand:22.08.2024

Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
Informationen

Für Sie zuständig

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