Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter; Beantragung einer Erlaubnis

Als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und/oder Wohnimmobilienverwalter benötigen Sie eine/mehrere Gewerbeerlaubnis/se.

 

Beschreibung

Voraussetzungen

  • Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • für die Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter zusätzlich: Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung

Bei Antragstellung durch Nicht-EU-Bürger: Grundsätzlich erforderlich ist ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt.

Bei Antragstellung durch EU-Bürger sowie Nicht-EU-Bürger in der Regel zusätzlich entsprechende Nachweise aus dem Herkunftsstaat (wie z. B. Leumundszeugnisse, Auszug aus dem Strafregister, Bescheinigungen zur Insolvenzfreiheit). Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Werden im Herkunftsstaat solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt des Gewerbetreibenden oder nach dem Recht des Herkunftsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt werden.

Wird die Tätigkeit durch EU-/EWR-Bürger grenzüberschreitend von einer rechtmäßigen Niederlassung im EU-/EWR-Ausland aus in Deutschland ausgeübt, ist nach § 4 GewO keine deutsche Erlaubnis nach § 34c GewO erforderlich.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung nimmt nach vollständigem Vorliegen aller Unterlagen einige Wochen in Anspruch.

Erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis für Behörden
  • Gewerbezentralregisterauszug

    (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)

  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis der zentralen Vollstreckungsgerichte

  • Auskunft des/ der zuständigen Insolvenzgerichts(e)

  • Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (ggf.)

  • für die Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter zusätzlich: Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung

  • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

Kosten

  • Es fallen Gebühren an. Diese ergeben sich aus der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Stelle.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:25.03.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Für Sie zuständig

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