Linienomnibus; Beantragung einer Förderung
Die Beschaffung von Linienomnibussen kann bezuschusst werden, soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind.
Beschreibung
Regionale Ergänzung (Regierung von Mittelfranken)
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Verkehrsunternehmen, die öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV; Linienverkehr nach § 42 PBefG) als
- Genehmigungsinhaber
- Betriebsführer oder
- Auftragsunternehmer
betreiben.
Art und Höhe
Die aktuellen Förderbeträge
Voraussetzungen
Der Antragsteller muss ÖPNV-Linienverkehr nach § 42 PBefG als Konzessionär, Betriebsführer oder Auftragsunternehmer überwiegend in Bayern betreiben.
Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er beabsichtigt, die neu anzuschaffenden Omnibusse mindestens acht Jahre oder für eine Laufleistung von 500.000 km für den Zuwendungszweck Linienverkehr einzusetzen.
Die geförderten Omnibusse müssen Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen und die Omnibusse müssen die Voraussetzungen für die Aufrüstung mit WLAN erfüllen.
Verfahrensablauf
Der schriftliche Antrag ist bei der Regierung einzureichen in deren Bereich das Verkehrsunternehmen seinen Betriebssitz hat. Es muss das unter "Formulare" verlinkte Antragsformular verwendet werden.
Bei der Vorhabensplanung sind die zuständigen Beauftragten für Belange von Menschen mit Behinderung nach Art. 18 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinn des § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören.
Regionale Ergänzung (Regierung von Mittelfranken)
Pro Busart ist ein Antragsformular auszufüllen. Das Beiblatt bitte nur einmal einreichen.
Fristen
Der Antrag ist bis spätestens zum 1. Dezember des Vorjahres der Beschaffung einzureichen.
Erforderliche Unterlagen
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Datenblatt zum Fahrzeugbestand
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Angebot und Bestätigung des Fahrzeugherstellers über die geforderte Ausstattung
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Stellungnahme des/der örtlichen Behindertenbeauftragten
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Nachweise über den ÖPNV-Einsatz des Austauschfahrzeuges
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Bescheinigung des Finanzamtes über die Dauer der Kfz-Steuerbefreiung
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Erklärung zur Subventionserheblichkeit der Angaben
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Erklärung des Antragstellers, dass der neu anzuschaffende Omnibus mindestens acht Jahre oder für eine Laufleistung von 500.000 km vom Antragsteller überwiegend im Linienverkehr nach § 42 PBefG in Bayern eingesetzt wird
Regionale Ergänzung (Regierung von Mittelfranken)
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Bestätigung über die Verwendung des VGN-Layouts (ggf. Vorlage eines Entwurfs)
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Sonstige Nachweise
(Bestätigung vom Finanzamt, von wann bis wann, der auszusondernde KOM von der Steuer befreit war bzw. Nachweis über ÖPNV-Einsatz) wie im Antrag vorgeschrieben
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Stellungnahme des/der örtlichen Behindertenbeauftragten
(Landratsamt oder kreisfrei Stadt) unabhängig um welchen Fahrzeugtyp (Niederflur- oder Hochbodenfahrzeug) es sich dabei handelt
Stand:25.03.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
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