Linienomnibus; Beantragung einer Förderung

Die Beschaffung von Linienomnibussen kann bezuschusst werden, soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind.

Beschreibung

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss ÖPNV-Linienverkehr nach § 42 PBefG als Konzessionär, Betriebsführer oder Auftragsunternehmer überwiegend in Bayern betreiben. 

Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er beabsichtigt, die neu anzuschaffenden Omnibusse mindestens acht Jahre oder für eine Laufleistung von 500.000 km für den Zuwendungszweck Linienverkehr einzusetzen. 

Die geförderten Omnibusse müssen Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen und die Omnibusse müssen die Voraussetzungen für die Aufrüstung mit WLAN erfüllen.

Antragsberechtigt sind öffentliche und private Verkehrsunternehmen.

Verfahrensablauf

Der schriftliche Antrag ist bei der Bezirksregierung einzureichen in deren Bereich das Verkehrsunternehmen seinen Betriebssitz hat. 

Das Antragsformular kann auf der Homepage der zuständigen Regierung abgerufen werden. Bei der Vorhabensplanung sind die zuständigen Beauftragten für Belange von Menschen mit Behinderung nach Art. 18 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören. 

Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinn des § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören.

Besondere Hinweise

Der Antrag ist bis spätestens zum 1. Dezember des Vorjahres der Beschaffung einzureichen.

Fristen

Der Antrag muss bis 01.12.2025 gestellt werden.Der Antrag ist bis spätestens zum 1. Dezember des Vorjahres der Beschaffung einzureichen.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    • Datenblatt zum Fahrzeugbestand
    • Angebot und Bestätigung des Fahrzeugherstellers über die geforderte Ausstattung
    • Stellungnahme des/der örtlichen Behindertenbeauftragten
    • Nachweise über den ÖPNV-Einsatz des Austauschfahrzeuges
    • Bescheinigung des Finanzamtes über die Dauer der Kfz-Steuerbefreiung
    • Erklärung zur Subventionserheblichkeit der Angaben
    • Erklärung des Antragstellers, dass der neu anzuschaffende Omnibus mindestens acht Jahre oder für eine Laufleistung von 500.000 km vom Antragsteller überwiegend im Linienverkehr nach § 42 PBefG in Bayern eingesetzt wird

Kosten

  • keine

Rechtsbehelf

Klage

Stand:23.01.2025

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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