Betreuungsverein; Beantragung der Anerkennung

Ein Betreuungsverein, der Menschen aufgrund gerichtlicher Anordnung betreut und rechtlich vertritt, muss staatlich anerkannt werden.

Beschreibung

Voraussetzungen

Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er

  • die Aufgaben nach den §§ 15 und 16 des Betreuungsorganisationsgesetzes wahrnehmen, also sowohl die in § 15 Abs. 1 bezeichnete Querschnittsarbeit leisten, als auch Betreuungen übernehmen wird,
  • eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,
  • einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.

Darüber hinaus muss die Leitung der Betreuungsarbeit einer oder mehreren nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkräften übertragen werden, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, für die ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin des Vereins als Betreuer/Betreuerin bestellt ist, untergebracht sind oder wohnen.

Der Betreuungsverein muss sich verpflichten, der Anerkennungsbehörde jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Auskunft über Zahl und Art der übernommenen Betreuungen sowie die Zahl der vom Verein in ihre Aufgaben eingeführten, fortgebildeten und beratenen ehrenamtlichen Einzelbetreuer und Einzelbetreuerinnen gibt und Kosten sowie Finanzierung der Verwaltungs- und Betreuungsarbeit darstellt.

Weitere Voraussetzungen sind, dass

  • der Betreuungsverein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt,
  • er seinen Sitz und seinen überwiegenden Tätigkeitsbereich in Bayern hat, und
  • die örtliche Betreuungsstelle, auf deren Gebiet sich die Tätigkeit des Betreuungsvereins erstreckt, festgestellt hat, dass in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt ein Bedarf für dessen Tätigkeit besteht.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag mit einem formlosen Schreiben an die Regierung (Anerkennungsbehörde) senden, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

Besondere Hinweise

  • Die Anerkennung erfolgt für das Gebiet eines bestimmten Landkreises oder einer bestimmten kreisfreien Stadt.
  • Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.
  • Es ist jährlich ein Tätigkeitsbericht vorzulegen.
  • Über die genannten Pflichtaufgaben hinaus können anerkannte Betreuungsvereine auch im Einzelfall Betroffene, Angehörige und sonstige Personen zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen, zu Vorsorgevollmachten und über andere Hilfen nach § 5 Abs. 1 BtOG, bei denen kein Betreuer bestellt wird, beraten. Dies umfasst auch eine Beratung bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.

Erforderliche Unterlagen

  • Konzept über die Planung der Aufgabenerfüllung

  • Vereinssatzung

  • Versicherungsnachweis

  • Gemeinnützigkeitsbescheinigung

  • Nachweis über Anzahl, Ausbildung und Berufsweg oder sonstige Befähigungen der hauptamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

  • Polizeiliches Führungszeugnis für jeden Mitarbeiter/jede Mitarbeiterin bzw. Bestätigung des Vereins, dass ein solches ohne Eintragung vorliegt

  • Weitere Unterlagen auf Anforderung der Anerkennungsbehörde

Formulare

Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.

  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Tätigkeitsbericht Betreuungsgesetz (BtG) nach Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) a.F.
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Kosten

  • keine

Weiterführende Links

Stand:23.04.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
Bild zur Leistungsbeschreibung

Für Sie zuständig

Wenn Sie unter "Lokalisierung" einen Ort wählen, werden Ihnen die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen angezeigt.