Whistleblowermeldung; Übermittlung eines Hinweises bei Verstößen von Rechtsanwälten

Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin haben, können Sie dies der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitteilen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht können der zuständigen Aufsichtsbehörde unabhängig von einem Schwellenwert personalisiert oder anonym mitgeteilt werden.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Meldung an die Aufsichtsbehörde zu unterscheiden ist von der Meldung eines Verdachtsfalls an die beim Zoll angesiedelte Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU). Bei Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachtsfalls muss dieser grundsätzlich über das Portal „goAML“ der FIU gemeldet werden (siehe unter „Weiterführende Links“ und "Verwandte Themen").

Verfahrensablauf

Ihren Hinweis auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz können Sie wie folgt an die zuständige Stelle melden:

  • Sie verfassen eine schriftliche Meldung über den potentiellen oder tatsächlichen Verstoß gegen das GwG. Falls vorhanden, fügen Sie Beweise bei.
  • Wichtig: Ihre Meldung können Sie in jedem Fall anonym abgeben.
  • Übermitteln Sie die Meldung an die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Rechtsanwalt oder die Rechtanwältin seinen oder ihren Sitz hat. Im BayernPortal werden die Kontaktdaten unter "Für Sie zuständig" angezeigt, wenn Sie den Ort angeben.
    Die Meldung kann per Post, per E-Mail oder über einen Rechtsanwalt eingereicht werden.
    Nach Eingang prüft die zuständige Aufsichtsbehörde die gemeldeten Hinweise.
  • Falls Kontaktdaten von Ihnen vorhanden sind und die zuständige Aufsichtsbehörde Rückfragen hat, kann eine Rücksprache zu Ihrer Meldung erfolgen.
  • Im Fall einer anonymen Mitteilung erfolgt die weitere Bearbeitung ohne Kontaktaufnahme.
  • Sofern die Hinweise auf einen Straftatverdacht hindeuten, werden diese an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft oder Polizeidienststelle weitergegeben und dort weiterverfolgt.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit ist für die Hinweis gebende Person nicht relevant, denn es werden keine Ergebnisse kommuniziert.

Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München)

  • Geldwäscheprävention - Hinweisgebersystem

    Geldwäsche und – erst Recht – Terrorismusfinanzierung sind schwerwiegende Straftaten. Rechtsanwälte sind der Gefahr ausgesetzt, für Zwecke der Geldwäsche und auch der Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, weil die Vertraulichkeit des Mandats in besonderem Maße vor staatlichem Zugriff geschützt ist. Deshalb gibt das Geldwäschegesetz, abhängig vom Mandat, Rechtsanwälten besondere Pflichten auf, die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erschweren bzw. aufzudecken ermöglichen sollen. Bei der Kontrolle der Rechtsanwälte setzt das Gesetz verstärkt auf die Weitergabe von Informationen durch Hinweisgeber. Als Hinweisgeber steht Ihnen hier ein standardisiertes Hinweisgebersystem zur Verfügung, das Ihnen absolute Anonymität garantiert. Die Gewährleistung Ihrer Anonymität durch dieses System ist durch unabhängige Stellen zertifiziert. Eine technische Rückverfolgung zu Ihnen als Hinweisgeber ist unmöglich, solange Sie selbst keine Daten eingeben, die Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen.

Kosten

  • Es fallen keine Kosten an.

Weiterführende Links

Stand:27.03.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Justiz

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
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