Ausbildungsförderung; Beantragung für Schülerinnen und Schüler

Ihre Schulausbildung wird individuell finanziell gefördert, soweit die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Gefördert werden der Besuch von öffentlichen Schulen oder staatlich genehmigten oder anerkannten Ersatzschulen. Bei anderen Bildungseinrichtungen wird Ausbildungsförderung nur gewährt, wenn das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Gleichwertigkeit des Besuchs dieser Einrichtung mit dem Besuch einer öffentlichen oder staatlich genehmigten Schule oder Hochschule anerkennt. Ausbildungsförderung wird nur für die Zeit gewährt, in der die Ausbildung die Arbeitskraft der Auszubildenden voll in Anspruch nimmt (Vollzeitausbildungen).

Ausbildungsförderung wird grundsätzlich nur für die Erstausbildung geleistet, unter bestimmten Umständen ist aber auch die Förderung einer weiteren Ausbildung möglich. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich

  • Deutsche,
  • anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge sowie
  • unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Ausländer, insbesondere Angehörige von EG-Mitgliedstaaten.

Ausbildungsförderung wird i.d.R. nicht mehr geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den Ausbildungsförderung beantragt wird, das 45. Lebensjahr vollendet haben.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch (siehe unter "Online-Verfahren") beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung einzureichen. Sofern zur Entscheidung über den Antrag noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vom Antragsteller vorgelegt wurden, wird das Amt für Ausbildungsförderung mit diesem Kontakt aufnehmen und um Vorlage der fehlenden Unterlagen bitten. Andere Behörden werden grundsätzlich nicht beteiligt.

Besondere Hinweise

Auszubildende mit abgeschlossener beruflicher Erstausbildung, die sich zu Technikern, Handwerks- und Industriemeistern etc. weiterqualifizieren wollen, können Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), dem sogenannten ''Aufstiegs-BAföG'', erhalten.

Für die Förderung einer Auslandsausbildung sind bestimmte Förderungsämter als Auslandsämter zuständig. Jedes der insgesamt achtzehn Auslandsämter ist für einen bestimmten ausländischen Staat oder mehrere ausländische Staaten zuständig. Welches Amt über die Förderung der jeweiligen Auslandsausbildung entscheidet, kann dem Ämterverzeichnis entnommen werden, das den Erläuterungen zum Formblatt 6 beigefügt ist (siehe unter "Formulare").

Fristen

Ausbildungsförderung wird nur vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, d.h. ab dem Monat, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem der Antrag schriftlich oder elektronisch (siehe Online-Verfahren) beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingeht. Rückwirkend wird Ausbildungsförderung nicht geleistet. Für jeden Bewilligungszeitraum (i.d.R. ein Schuljahr)ist ein neuer Antrag erforderlich. Bei Folgeanträgen ist der Antrag zur Vermeidung von Zahlungsunterbrechungen im Wesentlichen vollständig spätestens zwei Monate vor Ablauf des alten Bewilligungszeitraums zu stellen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer bzw. die gesamte Durchlaufzeit zwischen Antragstellung und Erlass des Bewilligungsbescheides kann je nach momentanem Antragsaufkommen im Amt variieren. Je vollständiger ein Antrag vorgelegt wird, bzw. je schneller noch fehlende Unterlagen nachgereicht werden, desto schneller kann der Antrag bearbeitet werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Welche Unterlagen erforderlich sind, ist von der Art der Förderung abhängig und den jeweiligen Formblättern zu entnehmen.

Formulare

  • Formular, bayernweit: BAföG-Antragsformulare
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Online-Verfahren

  • BAföG-Online für Schüler

    Mittels des Antragsassistenten BAföG-Digital kann hier ein Antrag auf BAföG vollständig digital ausgefüllt und an das zuständige Amt übermittelt werden. Der Antragsassistent bietet Hilfestellungen bei der Eingabe Ihrer Antragsdaten und prüft diese auf Vollständigkeit und Plausibilität. Sämtliche Formblätter können elektronisch übermittelt werden. Nachzureichende Unterlagen können später per Upload dem Antrag beigefügt werden.

Kosten

  • Keine

Rechtsbehelf

Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs

(fakultatives) Widerspruchsverfahren: Wahlmöglichkeit zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung

Stand:19.04.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
Bild zur Leistungsbeschreibung

Für Sie zuständig

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