Gesundheitsfachberuf; Beantragung einer Zweitschrift eines Zeugnisses oder einer Urkunde
Wenn Sie Ihr Prüfungszeugnis der Ausbildung oder die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf nicht mehr im Original besitzen, können Sie eine Zweitschrift des Originals beantragen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Für das Ausstellen einer Zweitschrift der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf müssen die bei der Erstausstellung erforderlichen Voraussetzungen nach wie vorgegeben sein:
Qualifikation
Sie haben die Berufsausbildung vollständig abgeschlossen.
Soweit Sie nicht nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht ausgebildet wurden,
- ist grundsätzlich die Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes bzw. Kenntnisstandes nach den für den jeweiligen Beruf geltenden deutschen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen erforderlich
- gute Kenntnisse der deutschen Sprache
Zuverlässigkeit
Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
Gesundheitliche Eignung
Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Ausstellung einer Zweitschrift muss schriftlich bei der jeweils zuständigen Regierung eingereicht werden. Sofern die Unterlagen vollständig vorliegen und geprüft wurden, kann die Zweitschrift des Zeugnisses und/oder der Urkunde von der Regierung ausgestellt werden.
Besondere Hinweise
Für die Erteilung einer Zweitschrift ist die Regierung zuständig, die die Originaldokumente ausgestellt hat. Informationen zu den vorzulegenden Unterlagen erhalten Sie bei den Bezirksregierungen.
Formulare
Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Stand:19.02.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
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