Architekt/in und Stadtplaner/in; Beantragung der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis
Gesellschaften dürfen die Berufsbezeichnungen "Architekt/in", "Innenarchitekt/in", "Landschaftsarchitekt/in" und "Stadtplaner/in" in Bayern in ihrem Namen nur führen, wenn sie in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Bayerischen Architektenkammer eingetragen sind.
Description
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer prüft und entscheidet über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis.
Important instructions for service providers
- Gesellschaften dürfen die Berufsbezeichnung „Innenarchitekt“ in ihrem Namen nur führen, wenn sie in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Bayerischen Architektenkammer eingetragen sind. Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer prüft und entscheidet über die Eintragung in das Verzeichnis.
Prerequisites
- Sitz oder Niederlassung in Bayern
- ausreichende Berufshaftpflichtversicherung
- Regelungen in Gesellschaftsvertrag oder Satzung u.a.
- Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung von Berufsaufgaben von Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplanern,
- Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile bei Mitgliedern der Architektenkammer oder Stadtplanern,
- Führung der Gesellschaft durch Mitglieder der Architektenkammer oder Stadtplaner
Deadlines
- für den Antragsteller: keine
- für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen
Required documents
-
Nachweis der ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
-
Gesellschaftsvertrag oder Satzung
-
Nachweis über Anmeldung im/zum Handels- oder Partnerschaftsregister
Links to more information
Status: 16.11.2020
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
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