Bezirksschornsteinfeger/-in; Beantragung der Verlängerung über die Altersgrenze hinaus
Bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger/-innen können bei gesundheitlicher Eignung die Verlängerung ihrer Bestellung über die Altersgrenze hinaus beantragen.
Beschreibung
Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/-innen können bei gesundheitlicher Eignung ihre Bestellung über das Erreichen der bisherigen Altersgrenze von 67 Lebensjahren hinaus bis zum 70. Lebensjahr verlängern.
Diese Möglichkeit ist in § 10 Abs. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) geregelt.
Voraussetzungen
Der/die Antragsteller/-in muss:
- die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen,
- die zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit gewährleisten und
- gesundheitlich geeignet sein.
Bei der Antragstellung ist die gesetzliche Höchstdauer einer Bestellung zu berücksichtigen:
- Ablauf der siebenjährigen Bestellungszeit oder
- Ablauf des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird.
Verfahrensablauf
Der Antrag muss rechtzeitig von dem/der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/-in schriftlich oder elektronisch (siehe unter „Formulare“ oder „Online-Verfahren") bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Die Bestellungsbehörde prüft die gesetzlichen Voraussetzungen. Sofern diese vorliegen, wird die Behörde die Verlängerung mit einem kostenpflichtigen Bescheid vornehmen.
Die Verlängerung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen. Der Weiterleitung kann widersprochen werden..
Besondere Hinweise
Die Bestellungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens auf Kosten des Bevollmächtigten über die gesundheitliche Eignung verlangen, falls sie an der Selbsteinschätzung der gesundheitlichen Eignung zweifelt.
Fristen
Der Antrag für die Verlängerung muss sechs Monate vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (Ablauf des Monats, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird, vgl. § 10 Abs. 1 SchfHwG) gestellt werden.
Formulare
Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
Stand:02.06.2025
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
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- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
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