Straßenausbaubeiträge; Erhebung

Seit dem 01.01.2018 werden in Bayern keine Beiträge zur Finanzierung der Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen, beschränkt-öffentlichen Wegen, Ortsdurchfahrten und der Straßenbeleuchtung mehr erhoben.

Beschreibung

Fristen

Straßenausbaubeiträge konnten, ähnlich wie Erschließungsbeiträge, eine empfindliche Höhe erreichen.

Führt die Erhebung beim Beitragspflichtigen – auch nach der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge zum 31.12.2017 – zu besonderen Härten, steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinden, diese durch Billigkeitsmaßnahmen, wie z. B. Ratenzahlung, Verrentung, Stundung oder Erlass sozialverträglich zu mildern. Der Beitragspflichtige kann dazu einen Antrag bei seiner Gemeinde stellen.

Durch den Freistaat Bayern wurde in Art. 19a KAG ein Härtefallfonds mit einmalig 50 Mio. € zum anteiligen Ausgleich bestimmter Härten durch im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 erhobene Straßenausbaubeiträge errichtet. Über die Gewährung von Leistungen hat eine unabhängige und an fachliche Weisungen nicht gebundene Kommission entschieden. Ein Antrag auf Härteausgleich konnte nur bis zum 31. Dezember 2019 gestellt werden.

Stand:03.08.2023

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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