Voraussetzungen
Beratungshilfe wird auf Antrag zur Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz erteilt. Ihre weiteren Voraussetzungen sind:
- Der Rechtsuchende kann die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen,
- Es stehen keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist,
- Die Inanspruchnahme der Beratungshilfe erscheint nicht mutwillig.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sind gegeben, wenn dem Rechtsuchenden für ein gerichtliches Verfahren Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ohne eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Beratungshilfe wird grundsätzlich bei dem Amtsgericht gestellt, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand (in der Regel Wohnort) hat.
Der Antrag kann dort mündlich oder schriftlich sowie unter gewissen Voraussetzungen auch elektronisch mit dem über das Gericht oder im Internet über das Justizportal des Bundes und der Länder erhältlichen Vordruck gestellt werden.
Wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wendet, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens 4 Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Rechtsuchenden über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung muss insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten enthalten. Auch eine Versicherung des Rechtsuchenden, dass ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war, ist vorzulegen.