Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen; Anzeige

Soll mit explosionsgefährlichen Stoffen gesprengt werden, so ist dies dem örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt oder Bergamt anzuzeigen.

Beschreibung

Voraussetzungen

  • Die anzeigende Person muss entweder Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetz sein oder
  • als Befähigungsscheininhaber nach § 20 Sprengstoffgesetz zumindest im Auftrag des Inhabers einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz handeln (sog. verantwortliche Person für die Sprengung).

Verfahrensablauf

Die Anzeige ist mit den erforderlichen Unterlagen ist bei dem Gewerbeaufsichtsamt oder Bergamt einzureichen, das für den Ort, an dem die Sprengung durchgeführt werden soll, zuständig ist.

Die Anzeige muss über das Formular (siehe "Formulare") erfolgen. Hierüber können auch Änderungen mitgeteilt werden, die mit einer erhöhten Gefahr verbunden sind, oder Fristverkürzungen beantragt werden.

Besondere Hinweise

Die beabsichtigte Sprengung muss lediglich angezeigt werden, eine Genehmigung wird nicht erteilt.

Sprengungen in immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen müssen nicht angezeigt werden, wenn die Genehmigung die Sprengungen einschließt.

Sprengungen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, müssen nicht angezeigt werden, wenn für die Durchführung der Sprengarbeiten eine Betriebsplangenehmigung erteilt wurde.

Fristen

Die Anzeige muss mindestens 4 Wochen vor dem Beginn der Sprengungen eingehen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen innerhalb einer Betriebsstätte oder zur Durchführung eines Vorhabens vorgenommen werden sollen.

Vor jeder sonstigen Sprengung gilt mindestens 1 Woche.

Ausnahmen von der Anzeigefrist sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ist die Anzeigefrist nicht eingehalten, muss eine Fristverkürzung beantragt werden. Dieser Antrag muss eine nachvollziehbare Begründung enthalten und möglichst frühzeitig beim Amt eingehen, damit dem Amt ausreichend Zeit bleibt, den Antrag zu bearbeiten. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Fristverkürzung besteht nicht.

Erforderliche Unterlagen

  • Erlaubnis nach § 7 bzw. § 27 Sprengstoffgesetz
  • Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz
  • Beschreibung, aus der herausgeht

    • Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen,
    • Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel, bei Verwendung von Sprengzeitzündern der Höchstmenge der Sprengstoffe je Zündzeitstufe,
    • die Entfernung der Sprengstellen von besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen, insbesondere Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen in einem Umkreis von mindestens 1.000 Metern,
    • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm,.

  • aktueller maßstäblicher Lageplan, aus dem ersichtlich sind

    • die Sprengstellen einschließlich ihrer voraussehbaren Lageveränderungen,
    • die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Metern

  • ggf. bereits vorhandene Genehmigungen beteiligter Behörden

Online-Verfahren

Kosten

  • Die Anzeige ist kostenfrei.

    Bei Fristverkürzung: im Standardfall 75,00 EUR zuzüglich Auslagen (bei erhöhtem Aufwand sind Abweichungen hiervon möglich)

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Eine Klagemöglichkeit besteht lediglich bei einer Untersagung der Sprengung oder der Erteilung einer Fristverkürzung. Hier kann innerhalb eines Monats gegen den Bescheid Klage erhoben werden.

Stand:15.02.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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