Niederlassungserlaubnis; Beantragung

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Voraussetzungen für die Erteilung unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck.

Beschreibung

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck.

Voraussetzungen für die im Regelfall erteilte Niederlassungserlaubnis sind u.a.:

  • dass der Ausländer seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  • der Lebensunterhalt gesichert ist,
  • der Ausländer mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat,
  • der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
  • er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
  • er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Daneben sieht das Aufenthaltsgesetz für bestimmte Aufenthaltszwecke spezielle Regelungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vor, bei denen zum Teil abweichende Voraussetzungen vorliegen müssen.

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. Wenn Sie Ihren Wohnort eingegeben haben, wird unter "Formulare" oder "Online-Verfahren" ggf. auf das Antragsformular oder das Online-Verfahren verwiesen.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung des eAT bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können Ihren Aufenthaltstitel bei der zuständigen Stelle abholen. Dieser ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Fristen

Der Antrag sollte bei der Ausländerbehörde spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis eingehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.

    Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:

  • gültiger Pass

  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)

  • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt

  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum

  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz

Kosten

    • Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: 147 Euro
    • Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit: 124 Euro
    • Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen: 113 Euro

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Weiterführende Links

Stand:20.03.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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