Arbeitslosengeld; Beantragung
Wenn Sie Ihre Arbeit oder Ihren Ausbildungsplatz verlieren, können Sie Arbeitslosengeld beantragen, damit Sie finanziell abgesichert sind.
Beschreibung
Voraussetzungen
Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn
- Sie arbeitslos sind, das heißt,
- Sie stehen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis oder
- Sie üben nur eine Erwerbstätigkeit in einem Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich aus und
- Sie stehen den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung. Sie sind also in der Lage und bereit, eine versicherungspflichtige Beschäftigung unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen aufzunehmen;
- Sie sich
- elektronisch mit einem elektronischen Identitätsnachweis, zum Beispiel Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion, im eServices-Portal der Bundesagentur für Arbeit oder
- persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. Mit Ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung gilt das Arbeitslosengeld als beantragt. Zusätzlich muss noch ein Antragsformular ausgefüllt werden;
- Sie innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosmeldung (der sogenannten Rahmenfrist) mindestens 12 Monate versicherungspflichtig waren.
- Es werden auch Zeiten berücksichtigt, in denen Sie wegen des Bezuges von Entgeltersatzleistungen, wie zum Beispiel Krankengeld, oder - unter weiteren Voraussetzungen - zum Beispiel wegen der Pflege eines Angehörigen oder der Erziehung eines Kindes versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung waren.
- Als Versicherungszeit können auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Antragspflichtversicherungsverhältnis (sogenannte freiwillige Weiterversicherung) vorlag, zum Beispiel weil Sie eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben.
- In Sonderfällen werden auch Zeiten berücksichtigt, in denen Sie Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz geleistet haben oder Sie auf der Grundlage eines Sekundierungsvertrages im Ausland tätig waren.
Verfahrensablauf
Arbeitslosengeld können Sie online oder persönlich beantragen.
Arbeitslosengeld online beantragen:
- Um den Antrag online zu stellen, rufen Sie das Online-Portal „eServices“ der Bundesagentur für Arbeit auf und klicken Sie dort auf die Kachel „Arbeitslosengeld beantragen“.
- Beachten Sie, dass auch in diesem Fall eine Arbeitslosmeldung erforderlich ist, um Arbeitslosengeld erhalten zu können.
- Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld.
- Falls Ihre Antragsunterlagen oder sonstige Gründe eine abschließende Entscheidung noch nicht zulassen, kann Ihnen die Agentur für Arbeit auf Antrag einen Vorschuss bewilligen, sofern ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht.
- Über die Bewilligung der Leistungen bekommen Sie per Post einen schriftlichen Bescheid, in dem die Höhe und die Dauer Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld vermerkt sind. Den Bescheid können Sie auch online erhalten, wenn Sie die entsprechende Benachrichtigungsoption in Ihrem Online-Profil auswählen.
- Das Arbeitslosengeld wird monatlich nachträglich kostenfrei auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Das bedeutet, dass die Leistung für den aktuellen Monat zum Ende des Monats ausgezahlt wird. Bei finanziellen Schwierigkeiten kann auf Antrag von diesem Grundsatz abgewichen werden. Fragen Sie bei Ihrer Agentur nach.
- In Ausnahmefällen können Sie sich das Arbeitslosengeld per Scheck auszahlen lassen. Die per Post zugesandte „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“ können Sie innerhalb eines Monats bei Ihrem Geldinstitut zur Gutschrift einreichen oder sich (oder einer von Ihnen beauftragten Person) den Betrag bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen. Dadurch entstehen jedoch zusätzliche Kosten.
Arbeitslosengeld persönlich beantragen:
- Um den Antrag persönlich zu stellen, setzen Sie sich mit Ihrer örtlich zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung. Sie erhalten das Antragsformular und gegebenenfalls weitere Unterlagen (sogenannte „Zusatzblätter“) in der Regel bei der persönlichen Arbeitslosmeldung.
- Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld.
- Falls Ihre Antragsunterlagen oder sonstige Gründe eine abschließende Entscheidung noch nicht zulassen, kann Ihnen die Agentur für Arbeit auf Antrag einen Vorschuss bewilligen, sofern ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht.
- Über die Bewilligung der Leistungen bekommen Sie per Post einen schriftlichen Bescheid, in dem die Höhe und die Dauer Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld vermerkt sind. Den Bescheid können Sie auch online erhalten, wenn Sie die entsprechende Benachrichtigungsoption in Ihrem Online-Profil auswählen.
- Das Arbeitslosengeld wird monatlich nachträglich kostenfrei auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Das bedeutet, dass die Leistung für den aktuellen Monat zum Ende des Monats ausgezahlt wird. Bei finanziellen Schwierigkeiten kann auf Antrag von diesem Grundsatz abgewichen werden. Fragen Sie bei Ihrer Agentur nach.
- In Ausnahmefällen können Sie sich das Arbeitslosengeld per Scheck auszahlen lassen. Die per Post zugesandte „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“ können Sie innerhalb eines Monats bei Ihrem Geldinstitut zur Gutschrift einreichen oder sich (oder einer von Ihnen beauftragten Person) den Betrag bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen. Dadurch entstehen jedoch zusätzliche Kosten.
Besondere Hinweise
Please also inform yourself about these topics:
- Registering as a jobseeker
- Personal registration for unemployment
- Notification of change in unemployment
Fristen
Die Widerspruchsfrist und in welcher Form Widerspruch erhoben werden kann, ist jeweils im Bescheid in der Rechtsbehelfsbelehrung angegeben. Der Widerspruch kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides erhoben werden. Bei Bekanntgabe des Bescheides im Ausland beträgt die Widerspruchsfrist 3 Monate.
Bearbeitungsdauer
In der Regel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen. (0 bis 5 Werktage)
Rechtsbehelf
- Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Sozialgericht
Stand:12.04.2023
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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