Facharzt/Fachärztin; Beantragung der Anerkennung einer Facharztbezeichnung
            
            
                
                    
                        Wenn Sie eine ärztliche Weiterbildung gemäß den Vorgaben der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns absolviert haben, können Sie die Anerkennung einer Facharztbezeichnung beantragen.
                     
                 
                
                    Beschreibung
                    
                        Wenn Sie nach Erhalt der ärztlichen Approbation eine ärztliche Weiterbildung in einem definierten medizinischen Gebiet absolviert haben, können Sie auf Antrag die Anerkennung einer Facharztbezeichnung erhalten. Grundlage hierfür ist die Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns in der jeweils aktuellen Fassung.
Die Bayerische Landesärztekammer überprüft, ob alle Anforderungen der Weiterbildungsordnung erfüllt sind und entscheidet über die Zulassung zur Facharzt-Prüfung.
                     
                    
                 
                
            
        
                
            
                Voraussetzungen
                
                    - Mitgliedschaft bei einem Ärztlichen Kreisverband in Bayern
- Ärztliche Approbation
- Erfüllung der Anforderungen der Weiterbildungsordnung an Durchführung, Dauer und Inhalt der Weiterbildung
 
        
                
            
                Verfahrensablauf
                
                    Der Antrag auf Anerkennung einer Facharztbezeichnung ist online über das „Meine-BLÄK-Portal“ zu stellen. Der online ausgefüllte Antrag muss ausgedruckt und unterschrieben werden und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Bayerischen Landesärztekammer eingereicht werden.
                    
                
                
             
        
                
            
        
                
            
                Fristen
                
                    Bei der Antragsstellung sind ggf. die in der Weiterbildungsordnung festgelegten Übergangsbestimmungen für die Inanspruchnahme der bisherigen Weiterbildungsordnung zu beachten.
                    
                
                
             
        
                
            
                Bearbeitungsdauer
                
                    Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet. Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen und kann daher individuell stark variieren. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen gelten jedoch die gesetzlichen Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
                    
                
                
             
        
                
            
                Erforderliche Unterlagen
                
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                            Weiterbildungszeugnisse über die anrechnungsfähigen Zeiten (jeweils in amtlich beglaubigter Fotokopie) 
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                            Dokumentationsbogen/Logbuch (jeweils in amtlich beglaubigter Fotokopie) 
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                            ggf. Kursnachweise, sofern die Weiterbildungsordnung Kurse verlangt (jeweils in amtlich beglaubigter Fotokopie) 
 
        
                
            
        
                
            
        
                
            
                Kosten
                
                    
                    
                        - Das Verfahren zur Anerkennung einer Facharztbezeichnung ist grundsätzlich kostenfrei. - Sollen im Rahmen des Antrags Tätigkeiten im Ausland bewertet werden, wird jedoch eine aufwandsbezogene Gebühr gemäß der geltenden Gebührensatzung der Bayerischen Landesärztekammer erhoben. Eine Mindestgebühr von 125,00 EUR ist bei Antragstellung fällig; sie wird bei Beendigung in der Schlussrechnung berücksichtigt. Die maximale Gebühr beträgt 1000,00 EUR. 
 
        
                
            
        
                
            
                
                    Rechtsbehelf
                    
                    
                    Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage
                    
                
             
        
                
            
        
                
                Stand:27.01.2025
                 Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
                
    
  
             
            
            
                
                    
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