Blaue Karte EU; Beantragung

Die Blaue Karte EU kann von Nicht-EU-Staatsangehörigen mit akademischem oder gleichwertigem Qualifikationsniveau, die die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland beabsichtigen, beantragt werden.

Beschreibung

Voraussetzungen

Einem Ausländer wird eine Blaue Karte EU erteilt, wenn

  • er einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt
  • es sich um eine der Qualifikation entsprechenden Beschäftigung handelt
  • die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder festgelegt ist, dass die Blaue Karte EU ohne Zustimmung der Bundesagentur erteilt werden kann, und
  • er ein bestimmtes Mindestgehalt erhält, das durch Rechtsverordnung bestimmt ist.

Besondere Hinweise

Einem Ausländer wird eine Blaue Karte EU nicht erteilt,

  • wenn - er sich aufgrund des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes in einem Mitgliedstaat der EU aufhält,
  • er in einem Mitgliedstaat der EU internationalen Schutz genießt, 
  • er sich im Rahmen einer Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat der EU aufhält,
  • er in einem Mitgliedstaat der EU einen Antrag auf Zuerkennung vorübergehenden Schutzes gestellt hat, -
  • er in einem Mitgliedstaat der EU geduldet wird, 
  • er im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist, 
  • er das Recht auf freien Personenverkehr genießt,
  • er im Besitz eines humanitären Aufenthaltstitels ist oder er einen Antrag auf einen solchen Titel oder eine solche Rechtstellung beantragt hat und über den Antrag noch nicht entschieden wurde,
  • dessen Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union Verpflichtungen unterliegt, die sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten,
  • er in einem Mitgliedstaat der EU als Saisonarbeitnehmer zugelassen wurde oder 
  • er sich im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen als Entsendeter im Bundesgebiet aufhält.

Ehegatten von Inhabern der Blauen Karte EU haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Diese berechtigt zur Erwerbstätigkeit.

Nach 33 Monaten hochqualifizierter Beschäftigung, bei Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse bereits nach 21 Monaten, haben die Inhaber einer Blauen Karte EU die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten.

Ausländer haben nach 18 Monaten des Besitzes einer Blauen Karte EU das Recht, sich zusammen mit ihren Familienangehörigen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (außer Dänemark, Irland und Großbritannien) niederzulassen und dort eine Blaue Karte EU für eine entsprechende Beschäftigung im zweiten Mitgliedstaat zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.

    Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:

  • gültiger Pass

  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht

  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz

  • Nachweis des Hochschulabschlusses

  • Nachweis des Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzangebotes

Kosten

    • Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100 EUR
    • Geltungsdauer über ein Jahr: 100 EUR
    • Verlängerung bis zu drei Monaten: 96 EUR
    • Verlängerung um mehr als drei Monate: 93 EUR

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Verwaltungsgerichtliche Klage

Weiterführende Links

Stand:18.09.2023

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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