Beamter/in; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation
Der Beruf „Beamter/in“ ist in Bayern reglementiert, da regelmäßig bestimmte Ausbildungen verlangt werden. Das heißt, die ausländische Berufsqualifikation muss von der zuständigen Stelle anerkannt werden.
Description
Die Anerkennung kann für die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bzw. in der Schweiz erworbene Berufsqualifikation erfolgen, die einer Qualifikation für eine Fachlaufbahn entspricht.
Für die Anerkennung einer ausländischen Lehrerqualifikation gelten spezielle Regelungen (siehe hierzu Leistung "Lehramt an öffentlichen Schulen; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Lehrerqualifikation" unter "Verwandte Themen").
Prerequisites
Die Anerkennung der Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde, als Qualifikation für eine Fachlaufbahn, erfolgt nach Art. 41 bis 51 Leistungslaufbahngesetz (LlbG).
Procedure
Der Antrag auf Anerkennung ist an die zuständige Behörde zu richten. Zuständig ist die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird. An die Stelle der obersten Dienstbehörden tritt bei kommunalen Körperschaften das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, bei sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde (Art. 44 Abs. 1 Leistungslaufbahngesetz).
Die zuständige Behörde stellt fest, ob der Qualifikationsnachweis einer Fachlaufbahn oder einem fachlichen Schwerpunkt zuordenbar ist. Es wird ein Vergleich zwischen den Vor-und Ausbildungsvoraussetzungen für eine Fachlaubahn und fachlichen Schwerpunkt in der entsprechenden Qualifikationsebene und der vorgelegten Nachweise zur erworbenen Berufsqualifikation durchgeführt.
Besteht ein Defizit,
- weil sich die bisherige Ausbildung hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den unterscheiden, die im Freistaat vorgeschrieben sind,
- oder die Fachlaufbahn oder der fachliche Schwerpunkt die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Mitgliedsstaat des Antragstellers oder der Antragstellerin, in dem der Qualifikationsnachweis erworben wurde, und wenn sich die im Freistaat Bayern geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden, die der Antragsteller oder die Antragstellerin vorlegt,
kann eine Ausgleichmaßnahme verlangt werden.
Wird eine Ausgleichmaßnahme auferlegt, hat der Antragssteller oder die Antragstellerin die Wahl zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang.
- Die Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen betreffende staatliche Prüfung, mit der das Potential, die Aufgaben der angestrebten Fachlaufbahn oder des angestrebten fachlichen Schwerpunkts auszuüben, beurteilt wird.
- Der Anpassungslehrgang dient dazu, die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Ausbildung fehlender Qualifikation zu erwerben. Während des Anpassungslehrgang werden Aufgaben der angestrebten Fachlaufbahn oder des angestrebten fachlichen Schwerpunkts ausgeübt.
Bei einem Einstieg in der dritten oder vierten Qualifikationsebene in einer Fachlaufbahn bzw. in einem fachlichen Schwerpunkt in dem bzw. in der genaue Kenntnisse des deutschen Rechts erforderlich sind und die Beratung oder der Beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlich und beständiger Teil der Berufsausübung ist, besteht die Wahlmöglichkeit nicht. Es ist eine erfolgreiche Eignungsprüfung abzulegen.
Mit erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsverfahrens wird die Qualifikation für eine Fachlaufbahn und soweit gebildet für einen fachlichen Schwerpunkt erworben.
Special notes
Mit der Anerkennung wird kein Anspruch auf Einstellung begründet.
Processing time
Die zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats den Eingang des Antrags und teilt im Bedarfsfall mit, welche Unterlagen ggf. zu ergänzen sind. Liegen die Unterlagen vollständig vor, muss die Entscheidung innerhalb von vier Monaten getroffen werden.
Required documents
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Required Documents:
- Proof of nationality of a Member State
- Proof of qualifications
- Certificates or documents issued by the country of origin or the country from which the foreign national comes confirming that the person concerned has not committed any criminal offence, serious professional misconduct or other circumstances which might call into question his or her suitability
(These documents must not be more than three months old when they are presented). - Proof of the occupation to which the qualification entitles the holder in the home country or country of origin.
- certificate attesting to the nature and duration of the activities pursued in a Member State in the field covered by the qualification after it was acquired
- evidence of the content and duration of the studies and training received, in the form of study regulations, examination regulations, record of studies or any other appropriate means; the evidence must indicate the requirements which led to the award of the qualification
- a statement of the type of work in the public administration which is envisaged on the basis of the qualification
Legal bases
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Art. 41 bis 51 Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Remedy
Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage
Es wird jedoch empfohlen, die strittigen Fragen mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor ein Rechtsbehelf einleget wird.
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Status: 31.05.2023
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