Hilfen zur Gesundheit werden Personen gewährt, die über keinen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungsschutz verfügen und die die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung erfüllen. Insbesondere müssen die Personen hilfebedürftig sein, d.h. ihnen ist die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar.
Von den Hilfen zur Gesundheit sind Leistungen und Maßnahmen zur Genesung, Besserung oder Linderung von Krankheitsfolgen umfasst. Die Leistungen entsprechen denen der gesetzlichen Krankenversicherung nach Art und Umfang. Dies schließt auch folgende Leistungen ein:
- vorbeugende Gesundheitshilfe (Vorsorgeleistungen)
- Hilfe bei Krankheit (Krankenbehandlung)
- Hilfe der Familienplanung
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Hilfe bei Sterilisation
Diese Hilfe umfasst – wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung -
- ärztliche Behandlung und Betreuung einschließlich Psychotherapie sowie Hebammenhilfe,
- zahnärztliche Behandlung
- Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heil- und Hilfsmitteln,
- häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe
- Krankenhausbehandlung
Es werden nur Leistungen übernommen, die auch nach dem Recht der gesetzlichen Krankenkassen erstattungsfähig wären. Dies gilt auch für die Leistungsausschlüsse, die Eigenbeteiligung und die Belastungsgrenze bei den Zuzahlungen.
Der Anspruch entsteht, sobald die zuständige Stelle von der Notsituation Kenntnis erlangt. Bei der Wahl des Arztes oder der stationären Einrichtung (außer nicht zugelassene Geburtshäuser) sind die Betroffenen in der Entscheidung frei.
Personen, die laufende Leistungen der Sozialhilfe erhalten und die nicht bereits gesetzlich, freiwillig oder privat krankenversichert sind, sind gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt (sog. Quasi-Versicherung). Sie erhalten in der Regel eine Krankenversicherungskarte von einer Krankenkasse ihrer Wahl aus dem Bereich des jeweiligen Sozialhilfeträgers. Die Krankenkasse rechnet die erbrachten Leistungen dann mit dem Sozialhilfeträger ab.
Hilfe zur Gesundheit kann auch Hilfesuchenden ohne vorhandene Krankenversicherung gewährt werden, die keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, weil sie mit ihrem Einkommen zwar den laufenden Lebensunterhalt selbst bestreiten können, nicht aber erforderliche zusätzliche Kosten wie z.B. Krankheitskosten. In diesem Fall erfolgt keine Krankenbehandlung von der Krankenkasse. Stattdessen übernehmen die Sozialämter unmittelbar die Kosten für die notwendige medizinische Versorgung dieser Personen. Dies bedeutet: Sie müssen vor jeder medizinischen Behandlung beim Sozialamt einen Behandlungsschein beantragen (Ausnahme: Notfälle oder Behandlungen an Sonn- und Feiertagen).
Zu den Hilfen zur Gesundheit zählen auch Zuschüsse für nicht gesetzlich krankenversicherte bedürftige Personen bei stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen.
Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (nach SGB XII): Besteht kein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II), so können die Betroffenen während Ihrer Schwangerschaft und in der ersten Zeit danach möglicherweise Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (nach SGB XII) erhalten. Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen auch die Pflege in einer stationären Einrichtung und häusliche Pflegeleistungen.