Geldwäsche; Erstattung einer Verdachtsmeldung
Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen Sie Fälle melden, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten.
Beschreibung
Voraussetzungen
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Sie haben Anhaltspunkte dafür, dass
- Vermögenswerte illegaler Herkunft sind oder Vermögenswerte möglicherweise im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen oder
- eine Vertragspartnerin oder ein Vertragspartner hat Ihnen gegenüber nicht offengelegt, ob sie oder er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.
Verfahrensablauf
Verdachtsmeldungen müssen Sie der FIU grundsätzlich online über das Anwendungsprogramm "goAMLWeb" schicken. Es dient Ihnen als Meldeportal. Die Abgabe einer Meldung auf dem amtlichen Formular per Fax ist zulässig ab einer zweistündigen Störung der elektronischen Übermittlung einer Verdachtsmeldung sowie bei einer Erstmeldung.
Die Nutzung von "goAML Web" setzt voraus, dass Sie sich zuvor einmalig registrieren.
Die Registrierung ist seit dem 01.01.2024 für alle Verpflichteten gesetzlich notwendig:
- Für die Registrierung wählen Sie den Reiter "Registrieren" aus, tragen die benötigten Angaben in die Eingabefelder ein, laden die notwendigen Unterlagen hoch und betätigen die Schaltfläche "Registrierung absenden".
- Anschließend wird die Registrierung durch die FIU geprüft und der Zugang freigeschaltet. Dabei werden Sie über sämtliche Schritte des Registrierungsprozesses mittels E-Mail an die bei der Registrierung hinterlegte Adresse informiert.
Nach Abgabe einer Verdachtsmeldung dürfen Sie die zugrunde liegende Transaktion zunächst nicht durchführen. Ist eine Meldung abgeschickt, darf eine in diesem Zusammenhang stehende Transaktion frühestens dann ausgeführt werden, wenn
- die FIU oder die Staatsanwaltschaft zugestimmt haben oder
- der dritte Werktag verstrichen ist, nachdem Sie die Verdachtsmeldung versendet haben, ohne dass eine Untersagung durch FIU oder Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
Fristen
Nach dieser Frist dürfen Sie die Transaktion durchführen, die der Meldung zugrunde liegt. Dies gilt jedoch nur, wenn in der Zwischenzeit keine Untersagung durch FIU oder Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
Bearbeitungsdauer
Die Prüfung Ihrer Meldung kann unterschiedlich lange dauern. Eine direkte Rückmeldung erhalten Sie nicht. (1 bis 2 Werktage)
Stand:09.07.2024
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen
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