Heilpraktikererlaubnis; Beantragung
            
            
                
                    
                        Zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Berufserlaubnis oder Approbation bedarf es einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
                     
                 
                
                    Beschreibung
                    
                        Zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Berufserlaubnis oder Approbation bedarf es einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Hierfür sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen.
Die Heilpraktikererlaubnis darf grundsätzlich nicht auf einzelne Gebiete eingeschränkt werden. Eine Ausnahme besteht für das Gebiet der Psychotherapie und für die Gesundheitsfachberufe Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie und Podologie.
                     
                    
                 
                
            
        
                
            
                Voraussetzungen
                
                    Der Antragsteller muss das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen können. Weiterhin sind für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis notwendig:
 - Zuverlässigkeit 
- gesundheitliche Berufseignung 
- Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Gesundheitsverwaltung des zuständigen Landratsamtes oder - sofern kreisfreie Städte ein eigenes Gesundheitsamt haben - durch das Gesundheitsamt der kreisfreien Stadt 
 
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
                Erforderliche Unterlagen
                
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                            Nachweise entsprechend den Voraussetzungen (z. B. Geburtsurkunde, tabellarischer Lebenslauf, aktuelles ärztliches Attest, aktuelles behördliches Führungszeugnis, Nachweis über den Schulabschluss) 
 
        
                
            
        
                
            
        
                
            
                Kosten
                
                    
                    
                        - Kosten nach dem Kostengesetz für die Entscheidung über den Antrag (150 bis 500 Euro).
- Zuzüglich Gebühren und Auslagen für die Kenntnisüberprüfung durch das zuständige Gesundheitsamt entsprechend dem Kostenverzeichnis zum Kostengesetz oder der Anlage zur Gesundheitsgebührenverordnung (bis zu 500 Euro)
 
 
        
                
            
        
                
            
                
                    Rechtsbehelf
                    
                    
                    Widerspruchsverfahren oder verwaltungsgerichtliche Klage
                    
                
             
        
                
            
        
                
                Stand:18.03.2025
                 Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
                
    
  
             
            
            
                
                    
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