Gefahrstoffe; Beantragung einer Erlaubnis bzw. Anzeige für die Abgabe oder Bereitstellung
Für die Abgabe oder die Bereitstellung bestimmter Stoffe oder Gemische ist je nach Empfängerkreis eine Erlaubnis bzw. Anzeige erforderlich.
Description
Wer gewerbsmäßig Stoffe oder Gemische abgibt oder für Dritte bereitstellt, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372 zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde bzw. hat dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Seit der Konzentration der Aufgaben im Vollzug der ChemVerbotsV sind jedoch genau genommen für die Erlaubnis bzw. Anzeige nach ChemVerbotsV jeweils für Nord- und Südbayern die nachfolgend aufgeführten Ämter zuständig:
- Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberfranken: zuständig für Nordbayern (Oberpfalz, Mittelfranken, Oberfranken und Unterfranken)
- Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Niederbayern: zuständig für Südbayern (Oberbayern, Niederbayern und Schwaben)
Prerequisites
Die Erlaubnis erhält, wer
- die Sachkunde nach § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung nachgewiesen hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- mindestens 18 Jahre alt ist.
Im Rahmen einer Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die o. g. Voraussetzungen erfüllt.
Forms
Please select a location in "Localization" so that the address of the responsible authority can be filled in.
Fees
- Gebührenrahmen: 75 - 2.000 Euro
Status: 07.05.2020
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
- Online transactions, Bavaria-wide
- Online transactions, locally limited
- Prefillable Form, Bavaria-wide
- Legal bases, Bavaria-wide
- Legal bases, locally limited
- Fees, Bavaria-wide
- Fees, locally limited