Ab dem 01.01.2013 gelten für die Auswahl und die Bestellung zur/zum sog. "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/-in" die §§ 9, 9a und 10 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes. Danach müssen Sie an einem Ausschreibungsverfahren teilnehmen, wenn Sie sich um einen Bezirk bewerben wollen.
Die Ausschreibungen frei werdender Bezirke werden auf den Internetseiten der zuständigen Regierungen veröffentlicht. Die Auswahl zwischen den Bewerbenden erfolgt nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Hierfür gilt ein bayernweit einheitliches Bewertungsformular (siehe "Formulare").
Die Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die ausgeschriebenen Bezirke ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das 67. Lebensjahr vollendet ist.
Bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger/-innen können bei gesundheitlicher Eignung die Verlängerung ihrer Bestellung über die Altersgrenze hinaus beantragen.