Geldwäsche; Durchführung der Aufsicht

Das Geldwäschegesetz - GwG schreibt für die Ausführung besonders gefährdeter Gewerbe und beruflicher Tätigkeiten die Einhaltung von Sicherungsmaßnahmen und Sorgfaltspflichten vor. Dadurch soll einem Missbrauch zum Zweck der Geldwäsche vorgebeugt werden.

Beschreibung

Voraussetzungen

Zu den Verpflichteten im sog. "Nichtfinanzsektor" gehören nach 

  • § 2 Absatz 1 Nr. 6 GwG "Finanzunternehmen"

    Finanzunternehmen sind gemäß § 1 Abs. 24 Satz 1 GwG Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht,
    • Beteiligungen zu erwerben, zu halten oder zu veräußern (in aller Regel sind Holdings im Industriebereich keine Verpflichteten des GwG; Holdinggesellschaften, die ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Kreditinstituts, Finanzinstituts- und Versicherungssektors halten und die nicht über die mit Verwaltung des Beteiligungsbesitzes verbundenen Aufgaben hinaus unternehmerisch tätig sind, sind keine Finanzunternehmen im Sinne des GwG),
    • Geldforderungen mit Finanzierungsfunktion entgeltlich zu erwerben (insbesondere sind hier Verbriefungstransaktionen und Fälle des Factoring erfasst, Inkassotätigkeiten hingegen in der Regel nicht),
    • mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung zu handeln ("Eigenhandel"),
    • Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung,
    • Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34 h Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, es sei denn, die Vermittlung oder Beratung bezieht sich ausschließlich auf Anlagen, die von Verpflichteten nach diesem Gesetz vertrieben oder emittiert werden,
    • Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten (insbes. Mergers & Acquisitions-Beratung) oder
    • Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte)

      Die Verpflichtung gilt auch für im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie nicht bereits von § 2 Abs. 1 Nummern 1 bis 5, 7, 9 10, 12 oder 13 erfasst sind (zum Beispiel als Kreditinstitut).
  • § 2 Absatz 1 Nr. 8 GwG "Versicherungsvermittler"

    Versicherungsvermittler zählen zu den "Verpflichteten" des GwG, wenn sie als sogenannte "ungebundene Vermittler" tätig werden und im Rahmen dieser Tätigkeit
    • Lebensversicherungstätigkeiten mit Anlagezweck anbieten,
    • Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten oder
    • Gelddarlehen und Akzeptkredite anbieten.
  • § 2 Absatz 1 Nr. 11 GwG

    Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und registrierte Personen nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, soweit sie Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a bis d GwG1) erbringen, ausgenommen die Erbringung von Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetzes. 1) Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a bis d:
    • Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
    • Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
    • Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
    • Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
    • Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen,
    • im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen,
    • den Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten oder
    • Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen erbringen.

 

  • § 2 Absatz 1 Nr. 13 GwG

    Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, die nicht den unter Nummern 10 bis 12  genannten Berufen angehören, wenn sie für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen:
    • Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,
    • Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Ausübung der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Ausübung einer vergleichbaren Funktion,
    • Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, für eine Personengesellschaft oder für eine Rechtsgestaltung nach  § 3  Absatz 3,
    • Ausübung der Funktion eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung nach  § 3 Absatz 3,
    • Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft nach  § 2  Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,
    • Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den in § 2 Absatz 1 Nr. 13 Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben.

 

  • § 2 Absatz 1 Nr. 14 GwG i. V. m. § 1 Abs. 11 GwG

Immobilienmakler, sofern sie gewerblich den Abschluss von Kauf-,Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln.

  • § 2 Absatz 1 Nr. 16 GwG i. V. m. § 1 Abs. 9, Abs. 23 GwG

Güterhändler (Personen, die gewerblich Güter veräußern, gleich auf wessen Namen oder Rechnung sie tätig sind), Kunstvermittler (derjenige, der gewerblich den Abschluss von Kaufverträgen über Kunstgegenstände vermittelt, auch als Auktionator oder Galerist) und Kunstlagerhalter (derjenige, der gewerblich Kunstgegenstände lagert), soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt.

Formulare

Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.

Kosten

  • Die Aufsichtsbehörden können zur Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten (siehe Anlage des Kostenverzeichnisses, lfd. Nr. 2.II.3) erheben (§ 51 Abs. 4  GwG).

Weiterführende Links

Stand:16.05.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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