Tierische Nebenprodukte; Übertragung der Beseitigungspflicht und Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung

Die zuständige Regierung kann die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte auf zugelassene, privatrechtliche Betriebe zur gewerbsmäßigen Beseitigung tierischer Nebenprodukte übertragen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Bitte halten Sie Rücksprache mit der zuständigen Regierung.

In der Regel wird der Betrieb, welchem die Pflicht nach § 3 Abs. 3 TierNebG übertragen werden soll, durch die beseitigungspflichtige Körperschaft ermittelt (Zuschlagserteilung nach erfolgter Ausschreibung).

Nach § 3 Abs. 3 TierNebG können diese Übertragungen auf eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts für das

  • Betreiben eines Verarbeitungsbetriebs, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage erfolgen,
  • mit deren Zustimmung zur Übertragung der Beseitigungspflicht im jeweiligen Umfang,
  • wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, der Betrieb /die Anlage die nach dem geltenden Recht für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte bestehenden Anforderungen erfüllt und gewährleistet ist, dass diese auch im laufenden Betrieb eingehalten werden.
     

Ein Rechtsanspruch auf Übertragung besteht nicht.

Verfahrensablauf

Bitte erkundigen Sie sich bei der örtlich zuständigen Regierung

§ 3 Abs. 3 TierNebG schreibt kein Antragsverfahren vor.        
Die zuständige Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einleitung eines Verfahrens, vgl. Art. 22 BayVwVfG.
Diese kann z.B. dann ein Verfahren einleiten, wenn die beseitigungspflichtige Körperschaft die Zuschlagserteilung nach erfolgter Ausschreibung mitteilt.
Der privatrechtliche Betrieb, der Betreiber der jeweiligen Anlage wird, erklärt gegenüber der Regierung die Zustimmung zur Übertragung der Beseitigungspflicht. Die Übertragung der Beseitigungspflicht erfolgt im Wege der Beleihung.

Fristen

Eine rechtzeitige Absprache mit der zuständigen Regierung ist erforderlich.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausschreibungsverfahren der beseitigungspflichtigen Körperschaft

  • Handelsregistereintrag

  • Zustimmungserklärung zur Übertragung der Beseitigungspflicht

  • Technische Angaben zu Kapazitäten und Umsetzungen

Kosten

  • Einzelfallentscheidung: 10 - 5000 EUR

    Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gebühren stützt sich auf Art. 1, 2 und 6 des Kostengesetzes (KG) i.V.m. 7.IX.14/Nr.1.19 des Kostenverzeichnisses

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:12.12.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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