Versammlung; Anzeige

Möchten Sie eine ortsfeste oder sich fortbewegende öffentliche Versammlung unter freiem Himmel durchführen, müssen Sie diese bei der zuständigen Behörde anzeigen. Die Anzeige wird im Regelfall von der Behörde bestätigt und kann mit Beschränkungen verbunden werden.

Beschreibung

Voraussetzungen

 wenn

  • sie öffentlich ist, d.h., wenn jedermann die Möglichkeit hat sich daran zu beteiligen,
  • sie außerhalb geschlossener Räume stattfinden soll (unerheblich ist, ob an einem festen Ort oder in Form einer sich von Ort A nach Ort B fortbewegenden Versammlung), und
  • zwei oder mehr Personen zu einer gemeinschaftlichen Erörterung oder Kundgebung zusammenkommen sollen, die überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist.

Keine anzeigepflichtigen Versammlungen sind im Regelfall kulturelle, wissenschaftliche, religiöse, sportliche oder gewerbliche öffentliche Veranstaltungen wie Theateraufführungen, Konzerte, Prozessionen, Straßenfeste, Flohmärkte, u.v.m. Für sogenannte öffentliche Vergnügungen gelten andere Bestimmungen. Auch Arbeitskampfmaßnahmen wie z. B. Streikposten vor Betrieben, sind grundsätzlich keine öffentlichen Versammlungen und damit in aller Regel nicht anzeigepflichtig. Etwas anderes gilt jedoch für Kundgebungen außerhalb von Betriebsstätten im Rahmen von (Warn-)Streiks, mit denen die Öffentlichkeit über die Inhalte bevorstehender oder laufender Arbeitskampfmaßnahmen informiert werden soll.

Verfahrensablauf

Sie müssen eine Versammlung bei dem Landratsamt oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet die Versammlung stattfinden soll, anzeigen.

Fristen

Eine solche Versammlung unter freiem Himmel ist nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz 48 Stunden vor deren öffentlicher Bekanntgabe - nicht zu verwechseln mit dem Versammlungsbeginn - anzuzeigen. Unter Bekanntgabe einer Versammlung ist die Mitteilung des Veranstalters von Ort, Zeit und Thema der Versammlung an einen bestimmten oder unbestimmten Personenkreis zu verstehen, z.B. durch Ankündigung auf einer Homepage oder in einer Zeitung. Samstage, Sonn- und Feiertage bleiben bei der Fristberechnung außer Betracht.

Für sogenannte Eil- und Spontanversammlungen gelten besondere Regelungen. Bei einer Eilversammlung entsteht der Anlass für die Versammlung kurzfristig. Die Anzeige ist in diesem Fall spätestens mit der Bekanntgabe der Versammlung bei der zuständigen Stelle einzureichen. Bei einer Spontanversammlung entfällt die Anzeigepflicht. Eine Spontanversammlung ist jedoch nur dann gegeben, wenn diese ungeplant und ohne Veranstalter, aus einer Situation bzw. einem unmittelbarem Anlass heraus entsteht.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige für Versammlung

    Inhalt: Veranstalter, verantwortlicher Leiter, Tag, Zeit, Ort, Thema, erwartete Teilnehmerzahl, beabsichtigter Ablauf der Versammlung, mitgeführte Gegenstände zur Durchführung bzw. technische Hilfsmittel

Kosten

  • Verwaltungsgebühren werden im Versammlungsrecht grundsätzlich nicht erhoben. Eine Gebührenpflicht besteht nur, wenn in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme vom Waffenverbot bei Versammlungen (z. B. für Personenschützer) beantragt wird. Für diese Fälle ist ein Kostenrahmen von 15,00 bis 200,00 Euro vorgesehen.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Verwaltungsgerichtliche Klage
ggf. Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Vorfeld einer Versammlung

Stand:12.07.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Für Sie zuständig

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