Trink- und Abwasseranlage; Beantragung einer Härtefallförderung

Der Freistaat Bayern unterstützt die bayerischen Städte und Gemeinden bei der Sanierung von Trink- und Abwasseranlagen in Härtefällen mit Zuwendungen.

Beschreibung

Zweck

In Härtefällen werden Vorhaben zur Sanierung bestehender Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung gefördert, wenn diese zu unzumutbaren Belastungen von Gebietskörperschaften sowie Bürgerinnen und Bürgern führen.

Gegenstand

Gefördert wird in Härtefällen

  • die bauliche Sanierung bestehender Trinkwasserleitungen und Abwasserkanäle (Nr. 2.2.1 RZWas 2025) und
  • der erstmalige Bau von Verbundleitungen für Wasserversorgungsanlagen sowie der erstmalige Bau von Verbundkanälen bei Auflassung von Kläranlagen (Nr. 2.2.2 RZWas 2025),
  • die bauliche Sanierung bestehender Trinkwassergewinnungs- und aufbereitungsanlagen, Trinkwasserspeicher, Kläranlagen, Pumpwerke und Regenbecken (Nr. 2.2.3 RZWas 2025),
  • der Beitritt des Einrichtungsträgers zu einem Zweckverband oder einem gemeinsamen Kommunalunternehmen (Nr. 2.2.4 RZWas 2025) und
  • die Erstellung von Sanierungs- und Strukturkonzepten (Nr. 2.2.5 RZWas 2025).

Zuwendungsempfänger

Gefördert werden Kommunen mit bis zu 20.000 Einwohnern, deren Eigenbetriebe, Zweckverbände sowie Kommunalunternehmen, die Beiträge und/oder Gebühren bzw. Wasserpreise erheben; Unternehmen in Privatrechtsreform sowie Wasser- und Bodenverbände, soweit eine Gebietskörperschaft zu 100% beteiligt ist.

Zuwendungsfähige Kosten

Die Härtefallförderung erfolgt für Vorhaben nach Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 RZWas 2025 längenabhängig mit festen Förderpauschalen. Bei Vorhaben nach Nrn. 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.5 ergeben sich die Förderpauschalen anhand von Einwohnerzahlen. Die zuwendungsfähigen Kosten werden durch die im Bauausgabebuch nach Ausführung der Maßnahme vorgetragenen Ausgaben abzüglich der nichtzuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 5.3 RZWas 2025 ermittelt.

Art und Höhe

Die Zuwendungen werden projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung als Zuweisungen gewährt. Die Härtefallförderung erfolgt mit festen Förderpauschalen (netto)bei Erreichen der Härtefallschwelle 1:

  • 120 Euro pro saniertem Meter Wasserleitung,
  • 150 Euro pro renoviertem Meter Abwasserkanal,
  • 300 Euro pro erneuertem Meter Abwasserkanal.

Die Zuwendung wird auf mindestens 40 % und maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten und maximal fünf Millionen Euro im 4-Jahres-Zeitraum festgesetzt. Ab Erreichen der Härtefallschwelle 2 erhöhen sich die Förderpauschalen auf:

  • 180 Euro pro saniertem Meter Wasserleitung,
  • 225 Euro pro renoviertem Meter Abwasserkanal,
  • 450 Euro pro erneuertem Meter Abwasserkanal.

Die Zuwendung wird ab Erreichen der Härtefallschwelle 2 auf mindestens 70 % und maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten und maximal fünf Millionen Euro im 4-Jahres-Zeitraum festgesetzt.

Die Förderung von Wasserverbundleitungen und Verbund-Abwasserkanälen erfolgt längenabhängig ohne Notwendigkeit eine Härtefallschwelle zu erreichen:

  • 200 Euro pro erstmalig gebautem Meter Verbundleitung oder erstmalig gebautem Meter Abwasserkanal (keine Mindestförderung),

Die Zuwendung wird auf maximal 70 % der Ausgaben nach Ausführung und jeweils maximal drei Millionen im 4-Jahres-Zeitraum festgesetzt.

Daneben gibt es noch folgende Förderpauschalen:

  • 250 Euro je angeschlossenen Einwohner für die Anlagensanierung nach Nr. 5.4.3, maximal 70 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten und maximal drei Millionen Euro im 4-Jahres-Zeitraum,
  • 40 Euro je von einem Zweckverband aufgenommenen Einwohner nach Nr. 5.4.4, maximal 100.000 Euro im 4-Jahres-Zeitraum. Wenn nur die Betriebsführung auf einen Zweckverband oder ein gemeinsames Kommunalunternehmen übergeht, wird eine Föderpauschale von 20 Euro je aufgenommenen Einwohner einmalig im 4-Jahreszeitraum und maximal 50.000 Euro gewährt
  • 20 Euro je angeschlossenen Einwohner für Sanierungs- und Strukturkonzepte nach Nr. 5.4.5 RZWas 2025, maximal 70 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten und maximal 50.000 Euro.

Voraussetzungen

  • Verbundleitungen und –kanäle nach Nr. 2.2.2 RZWas 2025, sowie Sanierungs- und Strukturkonzepte nach Nr. 2.2.5 RZWas 2025 werden unabhängig vom Erreichen einer Härtefallschwelle gefördert.
  • Für Vorhaben nach Nrn. 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4 wird die Förderung gewährt, wenn die nach Anlage 2 RZWas 2025 ermittelte Pro-Kopf-Belastung eine der Härtefallschwellen nach Nr. 4.3 RZWas 2025 überschreitet.
  • Es können nur Vorhaben gefördert werden, die ab Erlass des Zuwendungsbescheids begonnen worden sind (= erste Auftragsvergabe). Vorhaben nach Nrn. 2.2.2 und 2.2.3 RZWas 2025 können erst nach baufachlicher Prüfung und Freigabe der Planung durch das örtlich zuständige Wasserwirtschaftsamt förderunschädlich begonnen werden.
  • Zu den Details berät das örtlich zuständige Wasserwirtschaftsamt.

Verfahrensablauf

  • Der Zuwendungsantrag ist beim örtlich zuständigen Wasserwirtschaftsamt zu stellen.
  • Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt die Aufnahme in das Härtefallprogramm. Das Wasserwirtschaftsamt erlässt den Zuwendungsbescheid.
  • Fördermittel können maximal einmal jährlich nach Vorlage einer Verwendungsbestätigung beim Wasserwirtschaftsamt abgerufen werden.
  • Zu den Details berät das örtlich zuständige Wasserwirtschaftsamt.

Fristen

Fristdatum: 30.09.2028 Es gilt der Posteinlaufstempel des Wasserwirtschaftsamtes.

Erforderliche Unterlagen

Formulare

  • Formular, bayernweit: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO für kommunale Gebietskörperschaften
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

  • Formular, bayernweit: Ermittlung der Pro-Kopf-Belastung (Anlage 2 RZWas 2025)
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

  • Formular, bayernweit: Verwendungsbestätigung (Anlage 5 RZWas 2025)
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:02.12.2025

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
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  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
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