Zweck
In Härtefällen werden Vorhaben zur Sanierung bestehender Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung gefördert, wenn diese zu unzumutbaren Belastungen von Gebietskörperschaften sowie Bürgerinnen und Bürgern führen.
Gegenstand
Gefördert wird in Härtefällen
- die bauliche Sanierung bestehender Trinkwasserleitungen und Abwasserkanäle (Nr. 2.2.1 RZWas 2025) und
- der erstmalige Bau von Verbundleitungen für Wasserversorgungsanlagen sowie der erstmalige Bau von Verbundkanälen bei Auflassung von Kläranlagen (Nr. 2.2.2 RZWas 2025),
- die bauliche Sanierung bestehender Trinkwassergewinnungs- und aufbereitungsanlagen, Trinkwasserspeicher, Kläranlagen, Pumpwerke und Regenbecken (Nr. 2.2.3 RZWas 2025),
- der Beitritt des Einrichtungsträgers zu einem Zweckverband oder einem gemeinsamen Kommunalunternehmen (Nr. 2.2.4 RZWas 2025) und
- die Erstellung von Sanierungs- und Strukturkonzepten (Nr. 2.2.5 RZWas 2025).
Zuwendungsempfänger
Gefördert werden Kommunen mit bis zu 20.000 Einwohnern, deren Eigenbetriebe, Zweckverbände sowie Kommunalunternehmen, die Beiträge und/oder Gebühren bzw. Wasserpreise erheben; Unternehmen in Privatrechtsreform sowie Wasser- und Bodenverbände, soweit eine Gebietskörperschaft zu 100% beteiligt ist.
Zuwendungsfähige Kosten
Die Härtefallförderung erfolgt für Vorhaben nach Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 RZWas 2025 längenabhängig mit festen Förderpauschalen. Bei Vorhaben nach Nrn. 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.5 ergeben sich die Förderpauschalen anhand von Einwohnerzahlen. Die zuwendungsfähigen Kosten werden durch die im Bauausgabebuch nach Ausführung der Maßnahme vorgetragenen Ausgaben abzüglich der nichtzuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 5.3 RZWas 2025 ermittelt.
Art und Höhe
Die Zuwendungen werden projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung als Zuweisungen gewährt. Die Härtefallförderung erfolgt mit festen Förderpauschalen (netto)bei Erreichen der Härtefallschwelle 1:
- 120 Euro pro saniertem Meter Wasserleitung,
- 150 Euro pro renoviertem Meter Abwasserkanal,
- 300 Euro pro erneuertem Meter Abwasserkanal.
Die Zuwendung wird auf mindestens 40 % und maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten und maximal fünf Millionen Euro im 4-Jahres-Zeitraum festgesetzt. Ab Erreichen der Härtefallschwelle 2 erhöhen sich die Förderpauschalen auf:
- 180 Euro pro saniertem Meter Wasserleitung,
- 225 Euro pro renoviertem Meter Abwasserkanal,
- 450 Euro pro erneuertem Meter Abwasserkanal.
Die Zuwendung wird ab Erreichen der Härtefallschwelle 2 auf mindestens 70 % und maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten und maximal fünf Millionen Euro im 4-Jahres-Zeitraum festgesetzt.
Die Förderung von Wasserverbundleitungen und Verbund-Abwasserkanälen erfolgt längenabhängig ohne Notwendigkeit eine Härtefallschwelle zu erreichen:
- 200 Euro pro erstmalig gebautem Meter Verbundleitung oder erstmalig gebautem Meter Abwasserkanal (keine Mindestförderung),
Die Zuwendung wird auf maximal 70 % der Ausgaben nach Ausführung und jeweils maximal drei Millionen im 4-Jahres-Zeitraum festgesetzt.
Daneben gibt es noch folgende Förderpauschalen:
- 250 Euro je angeschlossenen Einwohner für die Anlagensanierung nach Nr. 5.4.3, maximal 70 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten und maximal drei Millionen Euro im 4-Jahres-Zeitraum,
- 40 Euro je von einem Zweckverband aufgenommenen Einwohner nach Nr. 5.4.4, maximal 100.000 Euro im 4-Jahres-Zeitraum. Wenn nur die Betriebsführung auf einen Zweckverband oder ein gemeinsames Kommunalunternehmen übergeht, wird eine Föderpauschale von 20 Euro je aufgenommenen Einwohner einmalig im 4-Jahreszeitraum und maximal 50.000 Euro gewährt
- 20 Euro je angeschlossenen Einwohner für Sanierungs- und Strukturkonzepte nach Nr. 5.4.5 RZWas 2025, maximal 70 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten und maximal 50.000 Euro.