Zweck
Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs unterstützt der Freistaat Bayern seine Kommunen bei Baumaßnahmen an kommunalen Theatern und Konzerstälen mit Zuweisungen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG).
Gegenstand
Förderfähige Einrichtungen sind:
- kommunale Theater
- kommunale Konzertsäle
Förderfähige Maßnahmen im Rahmen des Art. 10 BayFAG sind:
- Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
- Erwerb einschließlich Umbau eines Gebäudes
- General- und Teilsanierungen
- technische Einbauten im Bereich der Bühne und des Zuschauerraums
Zuwendungsfähige Kosten
Förderfähig sind für den Spielbetrieb notwendige Maßnahmen für
a) kommunale Theater und Konzertsäle, wenn dort entweder
- kommunal getragene professionelle Theater oder Orchester ihren Sitz haben und Betriebskostenzuschüsse des StMWK erhalten oder
- ein ganzjähriger professioneller Spielbetrieb mit regelmäßig mindestens 100 Theater- oder Konzertvorstellungen erfolgt und die Kommune nicht über einen nach Art. 10 BayFAG geförderten oder in staatlicher Trägerschaft befindlichen Theater- oder Konzertsaalbau verfügt.
b) kommunale Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung am Sitz einer Bezirksregierung, die auch als Theater oder Konzertsaal genutzt werden, sofern die Kommune nicht über einen nach Art. 10 BayFAG geförderten oder in staatlicher Trägerschaft befindlichen Theater- oder Konzertsaalbau verfügt.
Grundlage für die staatliche Förderung sind nicht die Gesamtkosten, sondern die zuweisungsfähigen Ausgaben. Die Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben erfolgt nach Maßgabe der Nr. 5.2 der Zuweisungsrichtlinie (FAZR).
Art und Höhe
Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
- Die Zuweisungen werden als Anteilfinanzierung mit einem bestimmten Prozentsatz an den zuweisungsfähigen Ausgaben gewährt.
- Der Fördersatz bei kommunalen Theatern und Konzertsälen beträgt regelmäßig 75 %.