Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen (betreffen Prüfsachverständige aller Fachbereiche und Fachrichtungen, § 4 PrüfVBau):
Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
- nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 PrüfVBau erfüllen,
- die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
- eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
- den Geschäftssitz oder eine Niederlassung im Freistaat Bayern haben,
- die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Besondere Voraussetzungen (§ 22 PrüfVBau):
Als Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen werden nur Personen anerkannt, die
- ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
- den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten erbracht haben und
- als Ingenieur mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.
Über das Vorliegen der Voraussetzung Nr. 2 holt der Eintragungsausschuss ein Fachgutachten bei der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, bei der Industrie- und Handelskammer der Region Stuttgart oder bei der Ingenieurkammer Brandenburg ein. Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen müssen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit keiner fachlichen Weisung unterliegen.