Voraussetzungen
Sie müssen die Verbrauchssteuern auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, zum Beispiel, wenn
- Sie Inhaber eines Steuerlagers sind, aus dem die Erzeugnisse entnommen oder in dem sie verbraucht wurden,
- Sie "registrierter Empfänger" sind und die Erzeugnisse im Anschluss an deren Beförderung unter Steueraussetzung in Ihren Betrieb aufnehmen oder
- Sie an einer Herstellung ohne die erforderliche Erlaubnis beteiligt waren.
Verfahrensablauf
Die Erklärung beziehungsweise Anmeldung zur Schaumweinsteuer und zur Zwischenerzeugnissteuer können Sie per Post oder online einreichen.
Erklärung per Post einreichen:
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Wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse aus einem Steuerlager entnehmen, verbrauchen oder "registrierter Empfänger" sind, müssen Sie die Steuer selbst berechnen und eine schriftliche Steueranmeldung abgeben:
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Laden Sie das entsprechende Formular über die Internetseite der Zollverwaltung:
- "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Schaumwein" (Formular 2401) mit verbundenem Formular 2402 beziehungsweise "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse" (Formular 2451) mit verbundenem Formular 2452
- Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie diese per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
- Das Hauptzollamt prüft Ihre Steueranmeldung.
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Wenn es sich um regelmäßige Lieferungen von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen aus dem europäischen Ausland handelt und Sie eine Dauererlaubnis als zertifizierter Empfänger haben, müssen Sie diese Lieferungen in einer schriftlichen Steueranmeldung angeben:
- Laden Sie dazu die Formulare "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung Schaumwein" (Formular 2401) oder "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung Zwischenerzeugnisse" (Formular 2451) auf der Internetseite der Zollverwaltung.
- Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie diese per Post an das für Sie zuständige Hauptzollamt.
- Das Hauptzollamt prüft Ihre Steueranmeldung.
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Wenn die Steuer auf Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten oder einem missachteten Verbot entstanden ist, müssen Sie diese ebenfalls selbst berechnen und eine schriftliche Steuererklärung abgeben:
- Laden Sie dazu das Formular "Steueranmeldung Schaumweinsteuer im Einzelfall" (Formular 2404) oder "Steueranmeldung für Zwischenerzeugnisse (Formular 2453) im Einzelfall" auf der Internetseite der Zollverwaltung.
- Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es per Post an Ihr Hauptzollamt.
- Das Hauptzollamt prüft Ihre Steueranmeldung.
Erklärung online einreichen:
- Sie können die Formulare zur Erhebung der Schaumweinsteuer beziehungsweise zur Steuer auf Zwischenerzeugnisse auch online ausfüllen und einreichen.
- Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Zoll-Portal im Internet auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Das Hauptzollamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
- Sie erhalten einen Steuerbescheid.
Sollten bei der Prüfung der Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung Unstimmigkeiten auffallen, erhalten Sie bis zum Fälligkeitstag der Abgaben die Möglichkeit, fehlerhafte Angaben zu korrigieren oder unvollständige Angaben zu ergänzen. Sollte die Forderung bereits fällig sein oder korrigieren Sie die Angaben nicht, setzt das Hauptzollamt die Abgaben mit Steuerbescheid fest und teilt Ihnen dies mit.
Führt die Prüfung zu keinen Beanstandungen, wird der fällige Abgabenbetrag normalerweise per Lastschrifteinzug von Ihrem Konto eingezogen, in diesen Fällen müssen Sie nichts weiter veranlassen.
Wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse aus einem Drittstaat einführen, geben Sie die Steueranmeldung im Rahmen der Zollanmeldung ab.
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.