Sozialversicherung; Sofortmeldung eines Arbeitnehmers
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie in bestimmten Branchen verpflichtet, Ihre Beschäftigten vor Antritt einer Beschäftigung bei der Sozialversicherung anzumelden.
Beschreibung
Voraussetzungen
Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und Ihr Betrieb gehört zu einem der folgenden Wirtschaftsbereiche:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Fleischwirtschaft
- Prostitutionsgewerbe
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
Verfahrensablauf
Sie müssen die Sofortmeldung elektronisch abgeben. Sie können die Sofortmeldung nicht per Brief, Telefax oder E-Mail vornehmen.
- Die Sofortmeldung kann von Ihnen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, durch Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater oder ein Service-Rechenzentrum übermittelt werden.
- Wenn Sie ein geprüftes Entgeltabrechnungsprogramm haben, müssen Sie die Sofortmeldung im Meldeverfahren nach der Datenerfassungs und -übermittlungsverordnung (DEÜV) mit dem Abgabegrund "20", Sofortmeldung abgeben.
- Wenn Sie kein geprüftes Entgeltabrechnungsprogramm haben, müssen Sie die Sofortmeldung über eine Ausfüllhilfe wie zum Beispiel dem SV-Meldeportal abgeben.
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Die Sofortmeldung muss folgende Daten enthalten:
- den Familien- und Vornamen,
- die Versicherungsnummer,
- die Betriebsnummer der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers und
- den Tag der Beschäftigungsaufnahme.
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Wenn Sie die Versicherungsnummer der oder des Beschäftigten nicht kennen, geben Sie zusätzlich
- den Tag und Ort der Geburt sowie
- die Anschrift an.
- Die Versicherungsnummer wird Ihnen dann direkt von der Datenstelle der Rentenversicherung mitgeteilt.
- Wenn die oder der Beschäftigte doch nicht bei Ihnen anfängt zu arbeiten, müssen Sie die Sofortmeldung stornieren.
- Geben Sie eine Sofortmeldung fehlerhaft ab, zum Beispiel mit falschem Beschäftigungsbeginn, müssen Sie diese stornieren und eine neue, berichtigte Sofortmeldung abgeben.
Die Beschäftigten müssen ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz bei der Arbeit dabeihaben und vorzeigen können. Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen die Beschäftigten nachweislich und schriftlich darauf hinweisen.
Besondere Hinweise
Es gibt folgende Hinweise:
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 EUR geahndet werden.
Eine Sofortmeldung wird unmittelbar nach Erstellung an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) übermittelt und gespeichert.
Zugriff auf die Sofortmeldung haben die Behörden der Zollverwaltung und die Prüfdienste der Rentenversicherung.
Fristen
Sie müssen die Sofortmeldung spätestens bei Beschäftigungsaufnahme abgeben.
Bearbeitungsdauer
Die Annahme und Verarbeitung der gemeldeten Daten dauern ungefähr 10 Minuten.
Stand:05.10.2024
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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