Voraussetzungen
FTTB-Förderung
Eine FTTB-Förderung wird nur gewährt, sofern sichergestellt ist, dass eine durchgängige Glasfaserinfrastruktur bis zum Gebäude entsteht.
Eine FTTB-Förderung scheidet jedoch aus,
- wenn bereits ein Glasfaseranschluss bis zum Gebäude besteht,
- wenn die Herstellung eines Glasfaseranschlusses bis zum Gebäude im Rahmen eines anderweitig geförderten Breitbandausbaus geplant ist oder
- wenn die öffentliche Schule oder das Plankrankenhaus in einem Gebiet liegt, für das ein Telekommunikationsunternehmen im Rahmen einer Markterkundung im Zusammenhang mit einer anderweitigen Maßnahme zur Förderung des Breitbandausbaus einen Glasfaserausbau bis zum Gebäude ohne Kostenbeteiligung für die Endkunden angekündigt hat.
Kommt im Rahmen eines angekündigten eigenwirtschaftlichen Ausbaus der Investor seinen selbst gesetzten Meilensteinen nicht nach und hat der Zuwendungsempfänger einmal erfolglos eine Nachfrist gesetzt, kann eine FTTB-Förderung wieder in Anspruch genommen werden.
WLAN-Förderung
Eine WLAN-Förderung wird nur gewährt,
- sofern eine Berechtigung des Zuwendungsempfängers besteht, das BayernWLAN aus dem BayKOM-Rahmenvertrag (Los 2) abzurufen,
- ein Abruf des BayernWLAN tatsächlich erfolgt und
- BayernWLAN für mindestens 24 Monate verfügbar gemacht wird.
Eine WLAN-Förderung kann unter den o.g. Voraussetzungen auch zur Erweiterung bereits bestehender WLAN-Netze gewährt werden. Eine nachträgliche Förderung bereits angeschaffter und installierter WLAN-Technik kommt nicht in Betracht.
Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines Zuwendungsantrags bei der Bewilligungsbehörde mit den Unterlagen oder Erklärungen begonnen wurden. Maßnahmebeginn ist der Abschluss eines Vertrages zur Herstellung eines Glasfaseranschlusses oder zur Ausführung von Arbeiten, die auf Schaffung oder Erweiterung einer WLAN-Installation abzielen.
Verfahrensablauf
Die Zuwendungsempfänger können sich durch die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung beraten lassen.
Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind beim Landesamt für Digitalisierung Breitband und Vermessung als Bewilligungsbehörde mit den unter "Erforderliche Unterlagen" genannten Unterlangen und Erklärungen einzureichen.
Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheides.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Vorlage des Verwendungsnachweises und dessen Prüfung.
Besondere Hinweise
Die Zuwendungsempfänger können sich durch die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung beraten lassen.
Bei ergänzenden Fragen zum Verfahren:
Bayerisches Breitbandzentrum Amberg
Kirchensteig 1
92224 Amberg
Bei Fragen BayKOM betreffend:
- Bei Fragen zum Bayerischen Behördennetz wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Koordinierungsbüro im Team Behördennetz: behoerdennetz@ldbv.bayern.de.
- Bei Fragen zu Mobilfunk, Telefonie oder Internet wenden Sie sich an das Koordinierungsbüro Mobilfunk, Telefonie & Internet: per E-Mail baykom@ldbv.bayern.de oder telefonisch unter 089/2119-2220.
Der Aufbau oder die Verbesserung der schulischen WLAN-Infrastruktur ist Gegenstand der Förderung gemäß Nr. 2 Satz 1 Buchst. b) der „Richtlinie zur Förderung der digitalen Bildungsinfrastruktur an bayerischen Schulen (dBIR)“ des StMUK im Rahmen des „DigitalPakts Schule 2019 bis 2024“. Die Förderung erfolgt dabei trägerunabhängig für alle bayerischen Schulen.