Sozialhilfe; Beantragung von Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, wird Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten gewährt, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind.
Beschreibung
Voraussetzungen
- Es liegen besondere Lebensverhältnisse vor (zum Beispiel ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage, fehlende oder nicht ausreichende Wohnung, gewaltgeprägte Lebensumstände, Haftentlassung).
- Es liegen soziale Schwierigkeiten von gravierender Natur vor, die eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft wesentlich einschränken und deutlich das Maß allgemeiner sozialer Schwierigkeiten übersteigen.
- Die/Der Betroffene ist unfähig, die Schwierigkeiten aus eigenen Kräften zu überwinden.
Verfahrensablauf
Sie können zunächst formlos die Hilfebedürftigkeit bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Ein vollständig ausgefüllter Sozialhilfeantrag kann zeitnah nachgereicht werden.
Da die zuständige Stelle die Hilfe erst ab dem Zeitpunkt gewähren kann, ab dem er von der Hilfebedürftigkeit der bzw. des Antragstellenden erfährt, sollte die Hilfebedürftigkeit möglichst zeitnah angezeigt werden. Diese Anzeige kann schriftlich, telefonisch oder persönlich erfolgen.
Nachdem der Antrag geprüft wurde und gegebenenfalls weitere Stellungnahmen eingeholt wurden, erhält der/die Antragssteller/in einen rechtskräftigen Bescheid von der zuständigen Stelle.
Fristen
Diese Hilfe setzt ein, sobald der zuständigen Stelle oder einer von ihm beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Stand:29.11.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
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