Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs
Das Widerspruchsverfahren ermöglicht in einigen Rechtsbereichen eine verwaltungsinterne Überprüfung der Ausgangsentscheidung.
Beschreibung
Fristen
Der Widerspruch nach § 70 Abs. 1 VwGO ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu erheben.
Bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr (§ 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO).
Die Widerspruchsfrist wird in entsprechender Anwendung der §§ 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ermittelt.
Wenn der letzte Tag der Widerspruchsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, endet die Frist erst am darauf folgenden Werktag um 24:00 Uhr (§ 193 BGB entsprechend).
Formulare
Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
Kosten
Das Widerspruchsverfahren ist in aller Regel kostenpflichtig.
Wer die Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen hat, hängt davon ab, inwieweit der Widerspruch Erfolg hatte (Art. 80 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz; § 155 Abs. 1 VwGO analog).
Die Regelungen über die Höhe der Gebühren finden sich im Kostengesetz (KG), insbesondere in Art. 9 KG.
Auslagen und sonstige Aufwendungen zählen nur insoweit zu den Kosten des Verfahrens, als sie notwendig waren. Anwaltskosten können das nur dann sein, wenn es überhaupt notwendig war, sich einen Anwalt zu nehmen (im Einzelnen siehe Art. 80 Abs. 2 sowie Abs. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz).
Rechtsbehelf
Hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, kann gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bei der Ausgangsbehörde oder der Widerspruchsbehörde die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Stattdessen kann beim zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO ein Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden.
Achtung: Geht es um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO), ist ein Antrag zum Gericht grundsätzlich erst dann zulässig, wenn vorher die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat (§ 80 Abs. 6 VwGO).
Stand:08.08.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
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