BAföG-Darlehen; Zurückzahlung

Wenn Sie während Ihres Studiums BAföG-Unterstützung bekommen haben, müssen Sie den Darlehensanteil zurückzahlen.

Beschreibung

Voraussetzungen

  • Sie haben während Ihres Studiums BAföG mit Darlehensanteil bekommen.
  • Sie haben nicht ausschließlich ein verzinsliches BAföG-Bankdarlehen erhalten, wie es bis zum 31.07.2019 zum Beispiel für die Studienabschlusshilfe gewährt wurde.

Verfahrensablauf

Ihr BAföG-Darlehen müssen Sie per SEPA-Lastschriftmandat oder durch Überweisung zurückzahlen. Die Kommunikation kann dabei schriftlich oder per Onlineverfahren erfolgen.

Schriftliches Verfahren:

  • Etwa 4,5 Jahre nach Ende der Regelstudienzeit Ihres ersten mit BAföG geförderten Studiums bekommen Sie vom Bundesverwaltungsamt einen Brief, den sogenannten "Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid".
  • Der Brief informiert Sie darüber, in welcher Höhe, wann und wie genau Sie das BAföG zurückzahlen müssen.
  • Er enthält auch ein Angebot zur vorzeitigen Rückzahlung des BAföG-Darlehens und informiert über den höchstmöglichen Nachlass, den Sie erhalten können.
  • Wenn Sie das Angebot auf vorzeitige Rückzahlung wahrnehmen wollen, zahlen Sie einfach den im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid genannten Betrag auf das dort genannte Konto bis zum genannten Termin (Eingang auf dem Darlehensnehmerkonto bei der Bundeskasse) ein.
  • Wenn Sie die Zahlung entsprechend dem Tilgungsplan aufnehmen, füllen Sie bitte den Ihrem Bescheid beigefügten Vordruck für die Einzugsermächtigung aus und senden Sie diesen an das Bundesverwaltungsamt zurück. Die Raten werden dann alle 3 Monate über ein SEPA-Lastschriftmandat von Ihrem Konto eingezogen.
  • Wenn Sie einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben, fallen Zinsen an. Ab Fälligkeit werden jährlich 6 Prozent Zinsen auf Ihre Restschuld bis zur vollständigen Tilgung des ausstehenden Betrages erhoben.
  • Bitte denken Sie daran, Änderungen Ihres Namens oder Änderungen Ihrer Wohnanschrift unverzüglich mitzuteilen. Sie vermeiden damit Kosten für deren Ermittlung (aktuell 25,00 EUR).

Onlineverfahren:

  • Gehen Sie auf das BAföG-Online-Portal des Bundesverwaltungsamtes und registrieren Sie sich dort.
  • Im Anschluss an die Registrierung erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail. Folgen Sie den Schritten in der E-Mail, um die Registrierung abzuschließen.
  • Nachdem die Registrierung erfolgreich war, können Sie sich mit Ihrer E-Mailadresse und Kennwort anmelden. Im Portal finden Sie alle wesentlichen Formulare, die die Rückzahlung Ihres BAföG-Darlehens betreffen.
  • Wenn Sie sich mit dem elektronischen Personalausweis anmelden, stehen Ihnen mehr Funktionen zur Verfügung. Sie können zum Beispiel Ihre aktuell bestehende Darlehensrestschuld sowie Ihren aktuellen Zahlungsplan einsehen.

Fristen

Zahlungseingang zur jeweiligen Fälligkeit auf dem Konto bei der Bundeskasse Halle:

  • zum Zahlungstermin (Geldeingang auf dem Konto bei der Bundeskasse Halle) begleichen, um Mahnkosten zu verhindern

Hinweis: Ist Ihre Einzahlung nach 45 Tagen noch nicht auf dem Konto bei der Bundeskasse Halle eingegangen, müssen Sie Verspätungszinsen bezahlen.

Bearbeitungsdauer

entfällt

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    keine

Online-Verfahren

  • BAföG-Online-Portal des Bundesverwaltungsamtes

    Im Portal "BAföG-Online" finden Sie alle wesentlichen Formulare, die die Rückzahlung Ihres BAföG-Darlehens betreffen sowie weitergehende Widerspruchsmöglichkeiten und Informationen, wenn Sie sich mit dem elektronischen Personalausweis (eiD-Funktion) registriert haben.

Kosten

  • keine

Rechtsbehelf

Gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch gegen die festgestellte Höhe der Darlehensschuld oder gegen die festgesetzte Förderungshöchstdauer beim Bundesverwaltungsamt in Köln einlegen beziehungsweise gegen jeden anderen vom Bundesverwaltungsamt erlassenen Bescheid. Der Widerspruch muss von Ihnen begründet werden, das heißt Angaben enthalten, warum Sie mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes nicht einverstanden sind.

Stand:02.03.2024

Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Bildung und Forschung

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