Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch Nicht-EU-Bürger
Wenn Sie ein stehendes Gewerbe anfangen wollen, müssen Sie dies anzeigen. Anzeigepflichtig ist auch der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, sowie die Verlegung des Betriebs.
Beschreibung
Hinweise für Dienstleister
- Eine Gewerbeanzeige ist nicht erforderlich, wenn die Tätigkeit durch einen Freiberufler ausgeführt wird (z. B. Heilpraktiker, Psychotherapeut).
Voraussetzungen
- Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt
- Volljährigkeit oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
Fristen
Die Anzeige ist vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit vorzunehmen.
Erforderliche Unterlagen
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Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
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Nicht-EU-Ausländer: Aufenthaltstitel, der selbständige Tätigkeit erlaubt
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Juristische Personen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung)
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Gesellschaften bürgerlichen Rechts: Gesellschaftsvertrag
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GmbH in Gründung: eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung der GmbH aufgenommen werden soll
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Überwachungsbedürftige Gewerbe: Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug (ggf. Ersetzung des Zuverlässigkeitsnachweis durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen)
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Minderjährige: Ermächtigung der/des gesetzliche/n Vertreter/S sowie Genehmigung des Familiengerichts
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Bevollmächtigung: Schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
Stand:02.10.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
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