Radioaktive Stoffe; Mitteilung bei Erwerb und Abgabe
            
            
                
                    
                        Betriebe, Firmen oder Einrichtungen, die mit sonstigen radioaktiven Stoffen umgehen, müssen den Erwerb und die Abgabe radioaktiver Stoffe an die zuständige Behörde melden.
                     
                 
                
                    Beschreibung
                    
                        Der Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz ist verpflichtet beim Umgang mit radioaktiven Stoffen den Erwerb oder die Abgabe radioaktiver Stoffe dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) innerhalb eines Monats als zuständige Behörde mitzuteilen. Die Art und Aktivität der Stoffe sind dabei mit anzugeben.
Sonstige radioaktive Stoffe sind vor allem radioaktive Stoffe, die keine Kernbrennstoffe sind. Für den Umgang mit Letzteren wird eine Genehmigung nach dem Atomgesetz benötigt. Ausgenommen sind geringe Mengen Kernbrennstoffe, die unter bestimmten Vorrausetzungen als sonstige radioaktive Stoffe gelten. 
                     
                    
                 
                
            
        
                
            
                Voraussetzungen
                
                    Sie sind Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz.
                    
                
                
             
        
                
            
                Verfahrensablauf
                
                    Die Meldung über Erwerb und Abgabe von sonstigen radioaktiven Stoffen ist beim LfU einzureichen.
Die Mitteilung kann formlos per Post und/oder E-Mail oder elektronisch über den Assistenten zur Mitteilung über Erwerb und Abgabe von radioaktiven Stoffen erfolgen (siehe unter "Online-Verfahren") übermittelt werden.
Das LfU prüft die Vollständigkeit der Unterlagen und fordert gegebenenfalls Nachreichungen fehlender Unterlagen binnen angemessener Fristen.
                    
                
                
             
        
                
            
        
                
            
                Fristen
                
                    Der Erwerb und/oder die Abgabe sonstiger radioaktiver Stoffe ist dem LfU innerhalb eines Monats nach Erwerb oder Abgabe mitzuteilen.
                    
                
                
             
        
                
            
        
                
            
        
                
            
                Formulare
                Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
                
                
             
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
                Stand:14.10.2024
                 Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
                
    
  
             
            
            
                
                    
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