Energiesteuer; Anmeldung
Wenn Sie mit Energieerzeugnissen wie Benzin oder Heizöl umgehen, müssen Sie Energiesteuer bezahlen. Hierfür reichen Sie eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt ein, in der Sie die Steuer selbst berechnen. Man spricht von einer Steueranmeldung.
Beschreibung
Voraussetzungen
Sie müssen Energiesteuer bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, zum Beispiel, wenn:
- Sie Inhaberin oder Inhaber eines Steuerlagers sind, aus dem die Erzeugnisse entnommen oder verbraucht wurden,
- Sie als „registrierte Empfängerin“ oder „registrierter Empfänger“ zum Beispiel zu gewerblichen Zwecken Energieerzeugnisse empfangen dürfen und Erzeugnisse in Ihren Betrieb aufnehmen, die unter Steueraussetzung entnommen wurden,
- Sie an einer Herstellung außerhalb des Steuerlagers beteiligt waren,
- Sie Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe (Heizöl) enthalten, als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet haben oder
- Sie an Unregelmäßigkeiten während einer Beförderung beteiligt waren, während der die Steuer ausgesetzt war.
Verfahrensablauf
Ihre
- Energiesteueranmeldung ohne Heizstoffe, Erdgas und Kohle,
- Energiesteueranmeldung Heizstoffe ohne Erdgas und Kohle,
- Energiesteueranmeldung Erdgas oder
- Energiesteueranmeldung Kohle
können Sie online in der Dienstleistung „Energie- und Stromsteuer (IVVA)“ im Zoll-Portal durchführen. Alternativ können Sie die erforderlichen Unterlagen auch schriftlich einreichen.
Online-Anmeldung:
Gehen Sie auf die Webseite www.zoll-portal.de.
- Registrieren Sie sich für die Dienstleistung „Energie- und Stromsteuer (IVVA)“ einmalig mit einem Benutzer- oder Unternehmenskonto.
- Weisen Sie Ihre Identität mit einem ELSTER-Konto oder digitalem Personalausweis nach.
- Füllen Sie das Formular aus und senden Sie dieses direkt ab.
- Ihr zuständiges Hauptzollamt prüft die von Ihnen gemachten Angaben.
- Wenn keine Beanstandungen festgestellt werden, haben Sie die in der Steueranmeldung selbst berechnete Steuer bis zum Fälligkeitsdatum ohne weitere Aufforderung zu zahlen.
- Werden Beanstandungen festgestellt, erhalten Sie in der Regel einen Steuerbescheid mit Zahlungsfrist.
Schriftliche Anmeldung:
- Füllen Sie das Formular digital aus, drucken es aus, und senden Sie dieses per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
- Die weiteren Schritte verlaufen so wie bei der Online-Anmeldung
Besondere Hinweise
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Fristen
Je nachdem, wann Sie die Energiesteueranmeldung abgeben, müssen Sie unterschiedliche Fristen beachten:
- bei Entnahme aus einem Steuerlager: bis zum 15. Tag des Monats, der auf die Entstehung der Steuer folgt.
- wenn die Steuer vom 1. bis 18.12. entstanden ist, bis zum 22.12. Gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben.
- wenn die Steuer zwischen dem 19. bis 31.12. entstanden ist, bis zum 15.1. des Folgejahres.
- bei Herstellung außerhalb des Steuerlagers: unverzüglich.
- in weiteren Fällen: in der Regel unverzüglich.
Bearbeitungsdauer
1 bis 182 Tage
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Klage vor dem Finanzgericht
Stand:22.08.2024
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen
- Online-Verfahren, bayernweit
- Online-Verfahren, lokal begrenzt
- Formular, bayernweit
- Formular, lokal begrenzt
- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
- Kosten, bayernweit
- Kosten, lokal begrenzt