Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch Nicht-EU-Bürger

Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb/ohne Bestehen einer gewerblichen Niederlassung Waren vertreiben oder ankaufen, Leistungen anbieten oder als Schausteller tätig sein wollen, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte). 

Beschreibung

Hinweise für Dienstleister

  • Wenn Sie Ihre Dienstleistung außerhalb Ihres Sitzes anbieten, benötigen Sie ggf. eine Reisegewerbekarte. Eine Reisegewerbekarte ist nur erforderlich, soweit keine freiberufliche Tätigkeit vorliegt. Im Falle einer freiberuflichen Tätigkeit ist diese beim zuständigen Finanzamt anzumelden. Ob es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, ist jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen. Kontaktieren Sie hierfür Ihren Einheitlichen Ansprechpartner oder die Gewerbebehörde.

Voraussetzungen

Grundsätzlich erforderlich ist ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt.

Erlaubnisvoraussetzungen ist die Zuverlässigkeit des Gewebetreibenden.

Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit wird vom Antragsteller grundsätzlich die Vorlage eines amtlichen Führungs- oder Leumundszeugnisses oder eines Auszugs aus der Strafliste (Strafregister) seines Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO) verlangt. Wenn aufgrund des bisherigen Aufenthalts des Ausländers anzunehmen ist, dass in den genannten Zeugnissen und Nachweisen gewerberechtlich bedeutsame Tatsachen nicht mehr bzw. noch nicht enthalten sind, kann auf Vorlage der ausländischen bzw. deutschen Zeugnisse verzichtet werden.

Fristen

Dauer des Verfahrens ca. 2 - 4 Wochen

Erforderliche Unterlagen

  • Nicht-EU-Ausländer: Aufenthaltstitel, der selbständige Tätigkeit erlaubt

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass

  • Zuverlässigkeitsnachweis

    Amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO).

  • bei eingetragenen Firmen: Handelsregisterauszug; bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts: Gesellschaftsvertrag

  • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

Kosten

    • Reisegewerbekarte: 30 bis 4500 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/23.1.1)
    • Bescheinigung bei Anzeige nach § 55c GewO: 25 bis 100 EUR (Tarif-Nr. 5.III.5/23.5)

Stand:04.10.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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