Staatsangehörigkeit; Beantragung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit für Personen im Ausland
Wenn Sie im Ausland leben und mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Verzichtserklärung auf die deutsche Staatsangehörigkeit abgeben.
Beschreibung
Voraussetzungen
Erklärungen auf Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit können stellen:
- Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen
Weitere Voraussetzungen:
-
bei Minderjährigen:
- Genehmigung des deutschen Familiengerichts (beim Amtsgericht), wenn die sorgeberechtigten Eltern bzw. der allein sorgeberechtigte Elternteil für sich nicht gleichzeitig den _Verzicht erklären bzw. erklärt.
Hinweis:
Wenn Sie in Deutschland wehrpflichtig sind, benötigen Sie die Zustimmung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr. Diese wird vom Bundesverwaltungsamt (BVA) eingeholt.
Verfahrensablauf
Den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit können Sie oder Ihre bevollmächtigte Person schriftlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, direkt schriftlich oder online beim Bundesveraltungsamt (BVA) erklären.
Schriftliche Erklärung:
- Sie können das Formular vor Ort bei Ihrer örtlichen deutschen Auslandsvertretung erhalten oder online auf der Internetseite des BVAs herunterladen.
- Wenn Sie in Deutschland wohnen, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Stadt- oder Kreisverwaltung. Dort erhalten Sie die für Sie passenden Antragsvordrucke.
- Auf Wunsch unterstützt Sie die örtliche Auslandsvertretung beim Ausfüllen des Formulars.
- Füllen Sie das Formular vollständig aus und unterschreiben Sie es.
- Reichen Sie die unterschriebene Erklärung per Post oder persönlich zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei Ihrer örtlichen deutschen Auslandsvertretung ein.
- Der Kontakt zur Auslandsvertretung ist jedoch keine Pflicht. Sie können die Erklärung auch direkt per Post an das BVA schicken.
- Das BVA prüft Ihre Erklärung und informiert Sie, wenn für die Bearbeitung der Erklärung weitere Unterlagen und Angaben erforderlich sind.
Online-Antragstellung
- Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und füllen Sie dort das Antragsformular auf Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit elektronisch aus. Hinweis: Für die Online-Funktion benötigen Sie Ihren Personalausweis mit PIN-Nummer.
- Fügen Sie die weiteren geforderten Unterlagen als Datei hinzu.
- Senden Sie Ihren Antrag ab.
- Das BVA prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls erforderliche Unterlagen in beglaubigter Kopie nach.
Abschluss des Verfahrens (schriftlich und online):
- Sollte Ihr Antrag bewilligt werden, wird das BVA Ihre Verzichtsurkunde an Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung übersenden. Diese informiert Sie über das weitere Vorgehen zur Aushändigung der Urkunde.
- Mit der Aushändigung der Verzichtsurkunde verlieren Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Ihre deutschen Ausweisdokumente werden damit ungültig. Sie werden durch die Auslandsvertretung eingezogen.
- Sollte das BVA Ihren Antrag ablehnen, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Bearbeitungsdauer
- für die Bearbeitung des Antrags: in der Regel 2 bis 3 Monate
Erforderliche Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Für die Verzichtserklärung müssen Sie einreichen:
-
mögliche Nachweise zum Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit:
- deutscher Personalausweis
- deutscher Reisepass
- (letzter) Staatsangehörigkeitsausweis.
-
mögliche Nachweise zum Besitz der anderen Staatsangehörigkeit und des dauerhaften Aufenthaltes:
- ausländischer Personalausweis
- ausländischer Reisepass
- (ausländischer) Staatsangehörigkeitsausweis
- ausländische Meldebestätigung
-
bei Minderjährigen:
- Genehmigung des deutschen Familiengerichts
Hinweise:
Bitte die Unterlagen und Nachweise, soweit nicht anders angegeben, als amtlich oder notariell beglaubigte Kopien beifügen. Für den Online-Antrag benötigen Sie zunächst einfache elektronische Kopien. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen und Nachweise in beglaubigter Kopie im Online-Verfahren erst nach Antragsstellung ein.
Stand:19.12.2024
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium des Innern und für Heimat
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