Wohngeld; Beantragung eines Miet- oder Lastenzuschusses
Haushalte mit geringem Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld als staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten erhalten. Der Antrag ist bei der Wohngeldbehörde (Landratsamt / kreisfreie Stadt) einzureichen, in deren Gebiet der Wohnraum liegt.
Beschreibung
Voraussetzungen
Um Wohngeld zu erhalten, muss die wohngeldberechtigte Person (siehe unter "Anspruchsberechtigte") einen Antrag stellen.
Der Wohngeldantrag enthält Fragen nach den wesentlichen Angaben zur Feststellung des Wohngeldanspruchs. Die Angaben im Antrag sind mit den entsprechenden Nachweisen zu belegen.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Wohngeld ist zusammen mit den notwendigen Nachweisen bei dem Landratsamt oder der kreisfreien Stadt einzureichen, in dessen bzw. deren Gebiet der Wohnraum liegt, für den Wohngeld beantragt wird.
Soweit die zuständige Wohngeldbehörde bereits ein entsprechendes Online-Verfahren anbietet, ist auch eine digitale Antragstellung möglich. Übergangsweise werden derzeit von den Wohngeldbehörden unterschiedliche Online-Verfahren angeboten (unter "weiterführende Links"). Das Online-Verfahren „Antrag auf Wohngeld“ ermöglicht die Beantragung von Mietzuschuss und Lastenzuschuss sowie das Nachreichen von Unterlagen zu einem bereits gestellten Antrag. Das Online-Verfahren „Wohngeld – Antrag auf Mietzuschuss“ ermöglicht nur das Beantragen von Mietzuschuss.
Für die Auswahl der zuständigen Behörde ist unter "Ort auswählen" die Postleitzahl oder der Ort der Wohnung einzugeben, für die Wohngeld beantragt werden soll. Soweit vorhanden wird sodann das Online-Verfahren der zuständigen Behörde angezeigt. Wenn der Antrag nicht als Online-Verfahren zur Verfügung steht, ist der entsprechende Antragsvordruck (unter "Formulare") ausgefüllt und unterschrieben mit den zugehörigen Nachweisen bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das zuständige Landratsamt oder die kreisfreie Stadt (Wohngeldbehörde) mit einem schriftlichen Bescheid. Bei der Wohngeldbehörde werden auch nähere Auskünfte erteilt und Fragen beantwortet. Bewilligt wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate ab dem Monat der Antragstellung. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.
Fristen
Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Ersten des Monats bewilligt, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Erforderliche Unterlagen
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Nachweis über das Bruttoeinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
(z. B. Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid, Einkommensteuerbescheid)
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bei Mietzuschuss: Nachweis über die Miete
(z. B. Mietvertrag, Mietbescheinigung)
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bei Lastenzuschuss: Nachweis über die Belastung für den Wohnraum
(z. B. Nachweis über Belastung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung)
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Weitere Nachweise
Ob darüber hinaus weitere Nachweise zur Bearbeitung des Antrags auf Miet- oder Lastenzuschuss benötigt werden, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde.
Weiterführende Links
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Wohngeld
Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zum Wohngeld
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Wohngeld online beantragen
Soweit die zuständige Wohngeldbehörde bereits einen entsprechenden Online-Wohngeldantrag anbietet, ist eine digitale Antragstellung möglich. Für die Auswahl der zuständigen Behörde ist unter "Ort auswählen" die Postleitzahl oder der Ort der Wohnung einzugeben, für die Wohngeld beantragt werden soll. Soweit vorhanden wird sodann das Online-Verfahren der zuständigen Behörde angezeigt.
Übergangsweise werden derzeit von den Wohngeldbehörden unterschiedliche Online-Verfahren angeboten. Das Online-Verfahren „Antrag auf Wohngeld“ ermöglicht die Beantragung von Mietzuschuss und Lastenzuschuss sowie das Nachreichen von Unterlagen zu einem bereits gestellten Antrag.
Wenn der Antrag nicht als Online-Verfahren zur Verfügung steht, ist der entsprechende Antragsvordruck (unter "Formulare") ausgefüllt und unterschrieben mit den zugehörigen Nachweisen bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Stand:09.07.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
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