Haushaltshilfe bei der gesetzlichen Krankenversicherung; Beantragung
Wenn Sie wegen schwerer Krankheit, einer Kur oder während eines Krankenhausaufenthalts Ihren Haushalt zeitweise nicht allein bewältigen können, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, wenn Sie eine Haushaltshilfe während eines Krankenhausaufenthalts, einer medizinischen Vorsorge für Mütter beziehungsweise Väter oder
wegen einer medizinischen Rehabilitation beantragen:
- Sie sind gesetzlich krankenversichert.
- Sie haben eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit und Dauer der Haushaltshilfe erhalten.
- In Ihrem Haushalt lebt ein Kind, das
- bei Beginn der Haushaltshilfe jünger als 12 Jahre oder
- behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
- In Ihrem Haushalt lebt keine weitere Person, die diesen fortführen könnte.
Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, wenn Sie aufgrund einer schweren Erkrankung, nach einem Krankenhausaufenthalt oder
nach einer Operation eine Haushaltshilfe für 4 Wochen beantragen:
- Sie sind gesetzlich krankenversichert.
- Sie sind nicht pflegebedürftig mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 (Hinweis: dann kann jedoch Haushaltshilfe für die Versorgung des Kindes in Frage kommen).
- Sie haben eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit und Dauer der Haushaltshilfe erhalten.
- Es lebt keine weitere Person im Haushalt, die diesen fortführen könnte.
- Der Anspruch verlängert sich auf bis zu 26 Wochen, wenn
- in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, das
- bei Beginn der Haushaltshilfe jünger als 12 Jahre oder
- behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Haushaltshilfe können Sie per Post stellen sowie – bei vielen gesetzlichen Krankenkassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.
- Füllen Sie das Antragsformular Ihrer gesetzlichen Krankenkasse aus und reichen es zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung zur Notwendigkeit und Dauer der Haushaltshilfe bei Ihrer Krankenkasse ein.
- Ihre Krankenkasse prüft Ihren Anspruch auf Haushaltshilfe und berät Sie zu passenden Anbietern. Alternativ können Sie selbst eine Haushaltshilfe auswählen, sofern diese Vertragspartner Ihrer Krankenkasse ist.
- Sie beauftragen die Haushaltshilfe.
Fristen
Sie müssen die Haushaltshilfe bei Ihrer Krankenkasse beantragen, bevor Sie die Leistung in Anspruch nehmen. Haben Sie ohne Zustimmung Ihrer Krankenkasse selbstständig eine Haushaltshilfe beauftragt, können die Kosten nur in Ausnahmefällen erstattet werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 1 bis 15 Werktage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Krankenkasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen.
Die Krankenkasse entscheidet über Anträge zeitnah, wobei zum Schutz der Patientenrechte die gesetzliche Bearbeitungsfrist eingehalten wird.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Krankenkassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Krankenkasse versandt werden.
Gegebenenfalls muss der Medizinische Dienst eingebunden werden. Dieser benötigt für die Bearbeitung Ihres Anliegens zusätzlich bis zu 5 Wochen.
Kosten
Die Haushaltshilfe rechnet die Kosten in der Regel direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Für jeden Tag Haushaltshilfe leisten Sie eine Zuzahlung, wenn Sie über 18 Jahre alt sind. Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Kosten, jedoch mindestens EUR 5,00 und höchstens EUR 10,00 pro Tag.
Die gesetzliche Zuzahlung entfällt, wenn
- Sie die Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung benötigen.
- Sie von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht befreit sind.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Sozialgericht
Stand:30.09.2022
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Gesundheit
- Online-Verfahren, bayernweit
- Online-Verfahren, lokal begrenzt
- Formular, bayernweit
- Formular, lokal begrenzt
- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
- Kosten, bayernweit
- Kosten, lokal begrenzt