Prostituierte; Anmeldung der Tätigkeit

Wenn Sie eine Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter ausüben möchten, müssen Sie sich bei der zuständigen Behörde anmelden.

Beschreibung

Voraussetzungen

Die Anmeldepflicht besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit selbständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.

Die Anmeldebescheinigung darf nicht erteilt werden, wenn

  1. die erforderlichen Angaben und Nachweise nicht vorliegen, insbesondere der Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung,
  2. die Person unter 18 Jahre alt ist,
  3. die Person als werdende Mutter bei der Anmeldung in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung steht,
  4. die Person unter 21 Jahren ist und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird oder werden soll, oder
  5. wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution gebracht wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll.

Verfahrensablauf

Die Anmeldung muss persönlich bei der Behörde erfolgen, in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihre Tätigkeit vorwiegend ausüben möchten.

Die persönliche Anmeldung und das Informations- und Beratungsgespräch sollen in einem vertraulichen Rahmen durchgeführt werden.

Die zuständige Behörde stellt der oder dem Prostituierten während des Beratungsgesprächs Informationen zur Ausübung der Prostitution in geeigneter Form zur Verfügung. Die Informationen sollen in einer Sprache verfasst sein, die die oder der Prostituierte versteht.

Zum Nachweis über die erfolgte Anmeldung stellt die zuständige Behörde der anmeldepflichtigen Person eine Anmeldebescheinigung aus.

Besondere Hinweise

Mögliche Vorgaben zu Sperrbezirken sind zu beachten.

Fristen

Sie müssen Ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Tätigkeit anmelden.

Bearbeitungsdauer

Gemäß § 5 Abs. 1 ProstSchG stellt die zuständige Behörde zum Nachweis über die erfolgte Anmeldung der anmeldepflichtigen Person innerhalb von fünf Werktagen eine Anmeldebescheinigung aus.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz

  • zwei Lichtbilder

    (aktuelle Lichtbilder ohne Rand, 45 mm hoch und 35 mm breit)

  • Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung
  • ggf. Nachweis, dass Sie berechtigt sind, eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben

    (nur ausländische Staatsangehörige, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind)

Kosten

    • 35 Euro für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung
    • 35 Euro für die Ausstellung einer Aliasbescheinigung

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Weiterführende Links

  • Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

    Die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) enthält neben grundsätzlichen Informationen zum ProstSchG auch eine Übersicht über die in Bayern für die Erlaubnisausstellung zuständigen Stellen.

  • Prostitutionsgesetz (ProstG)

    Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG)

Stand:29.11.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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