Urkunden von bayerischen Gerichten oder Notaren zur Verwendung im Ausland; Beantragung einer Apostille

Wenn Sie eine Urkunde eines bayerischen Gerichts oder Notars im Ausland verwenden möchten, kann es sein, dass Sie die Urkunde beglaubigen lassen müssen. Die Echtheit der Urkunde kann durch die Erteilung einer Apostille bescheinigt werden.

Beschreibung

Voraussetzungen

Sie möchten eine gerichtliche oder notarielle Urkunde im Ausland verwenden (z. B. wenn Sie im Ausland arbeiten, heiraten oder ein Kind adoptieren möchten) und benötigen eine Apostille.

Verfahrensablauf

Sie können eine Apostille für ein Urteil, einen Beschluss oder eine Entscheidung eines deutschen Gerichts, eine Urkunde eines Gerichts oder eines Notars oder für eine Übersetzung formlos mit einem kurzen Brief bei dem Amts- oder Landgericht beantragen, in dessen Geschäftsbezirk das Dokument erstellt wurde. 

Apostillen für Urkunden, die vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz, vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof, dem Bayerischen Obersten Landesgericht und der früheren Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Obersten Landesgericht ausgestellt wurden, müssen Sie beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz beantragen.

Beim Postversand muss unbedingt das Land angegeben werden, für welches die Urkunde benötigt wird. Dabei sind generell die Original-Dokumente beizufügen. Die Urkunden können auch persönlich abgegeben werden.

Besondere Hinweise

Wenn Sie eine Apostille für eine Urkunde benötigen, die von einer bayerischen Landesbehörde oder Kommune ausgestellt wurde, ist die Regierung, in deren Bezirk die Urkunde ausgestellte wurde, zuständig (siehe unter "Verwandte Themen").

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Für die Fertigstellung der Urkunde muss eine Bearbeitungszeit von 2-3 Werktagen gerechnet werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Urkunde des Gerichts oder Notars im Original

Kosten

  • Für die Erteilung der Apostille sind Rahmengebühren vorgesehen.

    Für jede Urkunde ist mit einer Gebühr von etwa 25,00 EUR zu rechnen.

Stand:18.07.2023

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Justiz

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