Handwerksrolle; Beantragung der Löschung der Daten

Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in der Handwerksrolle nicht vorliegen, müssen Sie die Löschung der Daten aus der Handwerksrolle beantragen.

Beschreibung

Die Eintragung in die Handwerksrolle wird auf Antrag gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen. Antragsbefugt ist der in die Handwerksrolle eingetragene Gewerbetreibende. Wird der Gewerbebetrieb nicht handwerksmäßig betrieben, so kann auch die Industrie- und Handelskammer die Löschung der Eintragung beantragen. Ebenfalls kann die Löschung der Eintragung auch von Amts wegen vorgenommen werden.

Auf entsprechende Antragstellung erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen und dann die Löschung aus der Handwerksrolle. Eine Löschung hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht bzw. nicht mehr vorliegen. Wird die Eintragung in die Handwerksrolle gelöscht, so ist die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückzugeben.

Voraussetzungen

Für einen Gewerbebetrieb, der in der Handwerksrolle eingetragen ist, sind die  Voraussetzungen für eine Eintragung nicht oder nicht mehr erfüllt.

Verfahrensablauf

Sie können die Löschung formlos bei der zuständigen Handwerkskammer beantragen.

Sie müssen anschließend die Handwerkskarte zurück geben.

Fristen

Die Löschung hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen.

Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Handwerkskammer für Mittelfranken)

  • Antrag auf Löschung aus der Handwerksrolle

    Sie lösen Ihren Betrieb auf oder üben kein Handwerk mehr aus? Beantragen Sie die Löschung Ihres Eintrags auf der Handwerksrolle.

    Achtung: Bitte beachten Sie, dass im Kundenportal der Handwerkskammer für Mittelfranken registriert und mit dem entsprechenden Betrieb per PIN verbunden sein müssen, um Zugang zu dieser Online-Leistung zu haben. Mehr dazu unter: Im Kundenportal registrieren: So geht's

Kosten

  • Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Kammer (Mitteilung / Löschungsentscheidung) ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet.

Stand:08.01.2025

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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