Voraussetzungen
Prüfen Sie zunächst, ob der Bayerische Landtag für Ihr Anliegen zuständig ist! Das bayerische Parlament behandelt alle Eingaben und Beschwerden, die bayerische Gesetze und Behörden betreffen. Aber auch Petitionen, die sich gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden, Universitäten) richten, unterliegen der Prüfung durch den Landtag, soweit die staatliche Aufsicht über diese Körperschaften reicht. Beachten Sie, dass Eingaben, die ein Handeln von Behörden des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Verwaltung fordern, erst dann behandelt werden, wenn zuvor ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Behörde eingereicht wurde.
Sie sehen: Entscheidend ist die Frage, ob der bayerische Gesetzgeber oder die bayerische Verwaltung für den Gegenstand der Petition verantwortlich ist. Umgekehrt ist der Bayerische Landtag nicht Ihr Ansprechpartner für Beschwerden, wenn sich Ihre Eingabe beispielsweise gegen Behörden anderer Bundesländer oder des Bundes richtet. In solchen Fällen wenden Sie sich bitte an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags (Postanschrift: Deutscher Bundestag, Petitionsausschuss, Platz der Republik 1, 11011 Berlin; E-Mail: vorzimmer.peta@bundestag.de) oder des jeweiligen Bundeslandes.
Beachten Sie, dass Petitionen, die rechtskräftig abgeschlossene Gerichtsverfahren betreffen, grundsätzlich nicht zulässig sind. Der Grund dafür ist: Die Bayerische Verfassung und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantieren die Unabhängigkeit der Rechtsprechung. Gerichtsurteile und -beschlüsse können Sie nur auf dem Wege der dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren prüfen lassen.
Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihre Angelegenheit im Wege einer Eingabe an den Landtag geprüft werden kann, können Sie telefonisch in der Zentralstelle für Petitionen des Landtagsamtes unter Telefonnummer (089) 41 26 22 27 nachfragen.
Verfahrensablauf
Reichen Sie Ihre Petition direkt und unkompliziert mit Ihren Anlagen online ein (den Link zur Online-Petition finden Sie unter "Online-Verfahren") und vermeiden Sie dadurch Postlaufzeiten.
Sie können Ihre Petition auch schriftlich per Post oder per Fax einreichen (das Formular finden Sie unter "Formulare"). Beachten Sie dabei unbedingt, dass Sie die Petition unterschreiben und Ihren vollständigen Namen und Adresse angeben. Anonyme oder nicht unterschriebene Petitionen können nicht bearbeitet werden bzw. führen zu Verzögerung in der weiteren Bearbeitung.
Ihre Petition wird in einem Fachausschuss oder im Petitionsausschuss behandelt werden.
Damit sich die Abgeordneten des zuständigen Ausschusses ein umfassendes Bild von Ihrem Anliegen machen können, ist es hilfreich, wenn Sie Ihrer Petition die wesentlichen Unterlagen (z.B. Schriftverkehr mit der Behörde) in Kopie beifügen. Bei einer Online-Petition haben Sie die Möglichkeit Ihre Anlagen direkt an uns mitzusenden. Erst wenn alle Unterlagen vorliegen, kann Ihre Petition bearbeitet werden!