Vereinsregister; Anmeldung der Eintragung
Die Eintragung ins Vereinsregister muss beim zuständigen Registergericht angemeldet werden.
Beschreibung
Voraussetzungen
Die Führung des Vereinsregisters ist in Bayern bei denjenigen Amtsgerichten konzentriert, die auch für die Führung des Handelsregisters zuständig sind. Eine Auflistung der für die jeweiligen Amtsgerichtsbezirke zuständigen Registergerichte finden Sie unter "Vereinsregister, Einsicht" unter "Verwandte Themen".
Zu Anmeldungen zum Vereinsregister ist der Vorstand verpflichtet. Die Anmeldung muss mittels öffentlich beglaubigter Erklärung bewirkt werden, d.h. die Erklärung muss schriftlich abgefasst und die Unterschrift der erklärenden Person öffentlich, also im Regelfall durch einen Notar, beglaubigt werden.
Sofern Sie einen Verein im Vereinsregister anmelden möchten, benötigen Sie folgende, öffentlich beglaubigte Erklärungen:
- eine Abschrift der von sieben Mitgliedern unterzeichneten, datierten Satzung sowie
- eine Abschrift des Gründungsprotokolls, das die Bestellung der Vorstandsmitglieder enthält.
Kosten
- Für Eintragungen in das Vereinsregister werden Gebühren nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) erhoben.
Stand:29.10.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Justiz
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