Naturschutzgebiet; Beantragung einer Befreiung von einem Verbot

Von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung kann auf Antrag Befreiung gewährt werden.

Beschreibung

Eine Befreiung wird benötigt, wenn von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung wie insbesondere,

  • bauliche Anlagen zu errichten
  • Pflanzen oder Bestandteile zu entnehmen
  • freilebende Tiere zu stören, zu entnehmen oder zu töten
  • zu zelten
  • Feuer zu machen
  • Volksläufe, Volksmärsche oder vergleichbare organisierte Veranstaltungen abzuhalten
  • zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen
  • markierte Wege zu verlassen
  • Sachen im Gelände zu lagern

abgewichen werden soll.

Voraussetzungen

Eine Befreiung kann gemäß Art. 56 BayNatSchG, § 67 BNatSchG im Einzelfall erteilt werden, wenn

  • dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist oder
  • das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Befreiung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

Verfahrensablauf

Ihren Antrag stellen Sie mit einem formlosen Schreiben an der zuständigen Regierung. Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist in aller Regel die Regierung, in deren Bereich das Naturschutzgebiet liegt.

Besondere Hinweise

Für die Befreiung von den Verboten sonstiger Schutzverordnungen, insbesondere für Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile, sind in aller Regel die unteren Naturschutzbehörden an den Landratsämtern bzw. den kreisfreien Städten zuständig.

Formulare

  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Formloser Antrag (mit Unterschrift)

    Bitte wählen Sie einen Empfänger:

    • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Regierung von Oberbayern
      Hinweis

      Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

    • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Regierung von Oberbayern
      Hinweis

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Weiterführende Links

Stand:04.03.2025

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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