Sonstige Ingenieurbüros (71.12.9.00)
Wenn Sie einen Standort wählen, werden Ihnen ggf. die Kontaktdaten des zuständigen Einheitlichen Ansprechpartners und der zuständigen Stelle sowie lokal gültige Informationen angezeigt.
Die folgenden Formalitäten werden von zuständigen Stellen erbracht und können ggf. auch über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Bitte legen Sie den Standort über Auswahl ändern fest. Wenn Sie "Zum zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner für ..." klicken (soweit vorhanden), werden Ihnen die Kontaktdaten des zuständigen Einheitlichen Ansprechpartners angezeigt. Die Kontaktdaten der zuständigen Stelle(n) werden Ihnen bei Aufruf der Formalität angezeigt.
Formalitäten nach der Dienstleistungsrichtlinie
Für die Aufnahme und Ausübung der Dienstleistung sind stets folgende spezifisch auf die Dienstleistung bezogenen Formalitäten (Genehmigungen und Anzeigen) zu beachten:
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Ingenieure; Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau entscheidet über die Eintragungen in die Liste Beratender Ingenieure.
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Ingenieure; Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau entscheidet über die Eintragungen in das Gesellschaftsverzeichnis.
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Ingenieure; Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau entscheidet über die Eintragungen in die Liste bauvorlageberechtigter Ingenieure.
Ggf. können noch folgende Genehmigungen oder Anzeigen erforderlich sein:
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Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch Nicht-EU-Bürger
Eine Gewerbeanzeige ist nur erforderlich, soweit keine selbständige freiberufliche Tätigkeit vorliegt. Die Klärung der Freiberuflichkeit kann dabei nur im Wege einer Einzelfallentscheidung erfolgen.
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Standsicherheit; Beantragung der Anerkennung als Prüfingenieur/in
Das Bayerische Staatministerium des Innern, für Bau und Verkehr entscheidet über die Anerkennung von Prüfingenieuren für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau, welche bauaufsichtliche Prüfaufgaben wahrnehmen. Sie prüfen im Auftrag der unteren Bauaufsichtsbehörden Standsicherheitsnachweise für bestimmte Sonderbauten nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO).
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Standsicherheit; Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/r
Der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau entscheidet über die Anerkennung als Prüfsachverständiger für den Fachbereich Standsicherheit (in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau).
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Brandschutz; Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/r
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer entscheidet gemeinsam mit dem Prüfungsausschuss über die Anerkennung als Prüfsachverständige für Brandschutz.
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Sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen; Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/r
Der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau entscheidet über die Anerkennung als Prüfsachverständiger für den Fachbereich sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen (in den Fachrichtungen Lüftungsanlagen, CO-Warnanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Sicherheitsstromversorgungen und Feuerlöschanlagen).
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Erd- und Grundbau; Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/r
Der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau entscheidet über die Anerkennung als Prüfsachverständiger für den Fachbereich Erd- und Grundbau.
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Vermessung im Bauwesen; Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/r
Der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau entscheidet über die Anerkennung als Prüfsachverständiger für den Fachbereich Vermessung im Bauwesen.
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Ingenieure; Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Ingenieurin"
Wenn Sie an einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Schule das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen haben und in Deutschland in dieser Fachrichtung arbeiten oder Leistungen anbieten möchten, brauchen Sie eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin".
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Energiesachverständige/r; Beantragung der Eintragung in Liste der Sachverständigen
Private Sachverständige, welche die Einhaltung bestimmter Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) bescheinigen, müssen anerkannt werden. Die Anerkennung der Sachverständigen erfolgt für Architekten durch Eintragung in einer von der Bayerischen Architektenkammer zu führenden Liste und für Ingenieure durch Eintragung in eine von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau zu führenden Liste.
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Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen; Beantragung der Anerkennung
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stellen) - und ggf. deren Zweitniederlassungen - führen die nach der Bayerischen Bauordnung einschließlich der Bauprodukte- und Bauartenverordnung (BauPAV) und nach der Bauproduktenverordnung (BauPVO) für Bauprodukte und Bauarten geforderten Prüfungen, Überwachungstätigkeiten und Zertifizierungen durch.
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Wasserwirtschaft; Beantragung der Anerkennung als private/r Sachverständige/r
Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft werden durch Anerkennung des Bayerischen Landesamts für Umwelt zugelassen.
Betriebsstättenbezogene Formalitäten
Neben den spezifisch auf die Dienstleistung bezogenen Anforderungen können sich für die jeweilige Betriebstätte Genehmigungs- und/oder Anzeigepflichten aus sonstigen Rechtsbereichen ergeben, die aber NICHT über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden können.
In Betracht kommen insbesondere Anforderungen aus den Bereichen Baurecht, Straßenrecht, Immissionsschutzrecht, Wasserrecht, Abfallrecht, Denkmalschutzrecht und Waldrecht.
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Baugenehmigung; Beantragung
Mit dem Bauantrag wird die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt. Die Bauaufsichtsbehörde überprüft den Bauantrag und entscheidet über die Erteilung der Baugenehmigung.
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Baurecht; Abweichungen bei verfahrensfreien Bauvorhaben
Bei verfahrensfreien Bauvorhaben können Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften sowie Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung erteilt werden.
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Sondernutzungserlaubnis; Beantragung
Wenn Sie die öffentlichen Straßen nicht nur für verkehrliche Zwecke, sondern auch für Ihre eigenen Interessen oder gewerblichen Aktivitäten in Anspruch nehmen wollen, benötigen Sie hierfür eine Sondernutzungserlaubnis.
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Immissionsschutz; Beantragung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage
Die Errichtung und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung bestimmter Industrieanlagen, von denen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können, bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die betreffenden Arten von Anlagen sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) abschließend aufgeführt.
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Wasserrecht; Gestattung
Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, wird eine behördliche Gestattung benötigt.
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Abfallentsorgung; Beratung
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind in Bayern für die Abfallentsorgung im Regelfall zuständig. Sie bieten für Bürger und Gewerbe Informationen zur Abfallentsorgung an.
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Denkmalschutz; Erlaubnisse für Maßnahmen an Bau- und Bodendenkmäler
Wenn Sie an Bau- oder Bodendenkmälern oder in der Nähe solcher Denkmäler Maßnahmen durchführen wollen, benötigen Sie in vielen Fällen Erlaubnisse nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG).
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Wasserversorgung; Sicherstellung
Die öffentliche Versorgung der Haushalte mit Trinkwasser erfolgt durch die Kommunen oder Zweckverbände (Wasserversorgungsunternehmen).
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Abwasserentsorgung; Durchführung
Die Abwasserentsorgung wird von den Gemeinden und Städten oder kommunalen Abwasserzweckverbänden wahrgenommen.
Formalitäten bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern
Wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen wollen, haben Sie mit Beginn der Beschäftigung die nachfolgenden Schritte zu erledigen. Diese Formalitäten können NICHT über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Endet das Arbeitsverhältnis, müssen Sie dies den Stellen, bei denen Sie den Arbeitnehmer gemeldet haben, ebenfalls mitteilen.
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Betriebsnummer; Beantragung
Bei Einstellung des ersten Beschäftigten (450-Euro-Kräfte, sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, Auszubildende) ist eine Betriebsnummer beim Betriebsnummernservice der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Die Betriebsnummer wird unter anderem für die monatlichen Abrechnungen der Sozialbeiträge benötigt.
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Unfallversicherung; Anmeldung durch den Arbeitgeber
Wenn Sie erstmalig Beschäftigte einstellen, müssen Sie dies binnen einer Woche bei dem für Ihr Unternehmen zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger melden.
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Sozialversicherung; Anmeldung von Arbeitnehmern
Diese Leistungsbeschreibung wird aktuell überarbeitet.
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Lohnsteuer; Anmeldung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.
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Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland; Anmeldung und sonstige Pflichten
Bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu beachten. Dieses Gesetz verpflichtet sowohl Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland als auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen, zur Einhaltung gesetzlicher und in bestimmten Branchen tarifvertraglich geregelter Arbeitsbedingungen. Daneben treffen die Arbeitgeber weitere Pflichten.
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Ausgleichsabgabe; Anzeige der Daten zur Berechnung
Arbeitgeber sind verpflichtet, in bestimmtem Umfang Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Für jeden nicht besetzten Pflichtplatz muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden.
Steuerrechtliche Formalitäten
Bitte beachten Sie bei der Aufnahme und Ausübung der Dienstleistung auch folgende steuerrechtlichen Anforderungen, die NICHT über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden können:
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Freiberufliche Tätigkeit; Anzeige der Betriebseröffnung
Die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit ist dem zuständigen Finanzamt unmittelbar formlos anzuzeigen. Über die Anmeldung eines Gewerbebetriebs wird das zuständige Finanzamt durch die jeweilige Gemeinde unterrichtet.
Persönliche Formalitäten
Wir möchten Sie außerdem auf folgende personenbezogenen Formalitäten hinweisen, die NICHT über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden können:
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Wohnsitz; Anmeldung
Bei Bezug einer Wohnung müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) anmelden.
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Nationales Visum; Beantragung und Verlängerung
Für die Einreise zu längerfristigen Aufenthalten (über 90 Tagen) oder Aufenthalten, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, benötigen visumpflichtige Ausländer ein nationales Visum.
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Ausländer; Erwerbstätigkeit
Diese Leistungsbeschreibung wird aktuell überarbeitet.
Kennzeichen und Schlüsselbegriffe der Dienstleistung
Diese Dienstleistung umfasst:
- Büros baufachlicher Sachverständiger
- Büros für technisch-wirtschaftliche Beratung
Stichworte
- Baubiologische Beratung (technisch-wirtschaftliche Beratung)
- Baufachliche Gutachter/innen
- Bauingenieurbüros (Bauwirtschaftsexperten)
- Bauingenieur(e/innen), selbstständige (baufachliche Gutachten)
- Bauwirtschaftsexpert(en/innen)
- Begutachtung und spezialisierte Beratungen im Bauwesen durch Büros baufachlicher Gutachter/innen
- Beratung, technisch-wirtschaftliche
- Beratung über Qualitätssicherung durch Büros baufachlicher Gutachter
- Büros baufachlicher Gutachter/innen
- Büros für technisch-wirtschaftliche Beratung
- Energieeinsparverordnung
- Gutachter/innen, baufachliche
- Hochbausachverständiger
- Qualitätssicherungsberatung durch Büros für technisch-wirtschaftliche Beratung
- Sachverständiger für Bauschäden
- Technisch-wirtschaftliche Beratung