Betrieb von Flughäfen und Landeplätzen für Luftfahrzeuge (52.23.1.00)

Die Dienstleistung 'Betrieb von Flughäfen und Landeplätzen für Luftfahrzeuge' wird nicht von der EU-Dienstleistungsrichtlinie umfasst.

Für diese Dienstleistung liegen derzeit keine weitergehenden Informationen vor. Die Inanspruchnahme eines Einheitlichen Ansprechpartners ist nicht vorgesehen. Bei Fragen zu einer konkreten Formalität (Genehmigung oder Anzeige) wenden Sie sich bitte direkt an die jeweils zuständige Stelle. Die Formalitäten im Zusammenhang mit verschiedenen Themen finden Sie unter Formalitäten nach Themen. Wenn Sie eine Formalität auswählen, werden Ihnen dort die Kontaktdaten der zuständigen Stelle angezeigt. Allgemeine Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei der Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung.

Diese Dienstleistung umfasst:
  • Unterstützungstätigkeiten für die Beförderung von Personen, Tieren und Gütern in der Luft:
    • Betrieb von Flugabfertigungseinrichtungen
    • Flughafenkontrolle, Regelung und Überwachung des Flugverkehrs
    • Bodendienste auf Flughäfen usw.
    • Feuerwehren und Brandbekämpfungsdienste auf Flughäfen
Diese Dienstleistung umfasst nicht:

Quelle: Statistisches Bundesamt

  • Abfertigungseinrichtungen für den Luftverkehr (Flughafenbetriebe)
  • Betankung von Flugzeugen
  • Bodendienste auf Flughäfen
  • Brandbekämpfungsdienste auf Flughäfen
  • Feuerwehren auf Flughäfen
  • Flugabfertigungseinrichtungen
  • Fluggastabfertigung
  • Flughafenbetriebe
  • Flughafenkontrollen
  • Flugplatzbetriebe
  • Flugverkehrsüberwachung im Flughafenbereich
  • Flugverkehrsüberwachung im Landeplatzbereich
  • Gepäcksortierung (Güterabfertigung)
  • Güterabfertigung (Betrieb von Abfertigungseinrichtungen) für den Luftverkehr (Flughafenbetriebe)
  • Landeplätze für Luftfahrzeuge
  • Personenabfertigung (Betrieb von Abfertigungseinrichtungen) für den Luftverkehr (Flughafenbetriebe)
  • Segelfluggelände
  • Sportflugplätze